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V ZB 260/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 260/10 vom 7. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 846,65 €. Gründe: I. Nach dem Urteil des Landgerichts vom 24. September 2008 haben der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenausgleichung u.a. die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 830,15 € zuzüglich Mehrwertsteuer, die er unter Anrechnung einer vorge- richtlich entstandenen halben 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrens- 1 - 3 - gebühr errechnet hatte. Diese Kosten berücksichtigte das Landgericht antrags- gemäß. Mit weiterem Antrag vom 10. März 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf § 15a RVG die zweite Hälfte der 1,3-fachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehr- wertsteuer zur Nachfestsetzung angemeldet. Diesen Antrag hat das Landge- richt zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolg- los geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sei- nen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, der erst am 5. August 2009 in Kraft getre- tene § 15a RVG sei nicht anwendbar, weil die Vergütung nach der Übergangs- regelung des § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu bemessen sei. Der Rechtsauffassung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG eine bloße Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage enthalte und somit auch Altfälle erfasse, sei nicht zu folgen. III. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist begründet. 1. Der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die mittlerweile ständi- ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (etwa Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. De- zember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2 3 4 5 - 4 - 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, juris Rn. 6), wonach der Gesetzgeber mit § 15a RVG die schon bisher bestehende Rechtslage im Wege authentischer Selbstinterpretation fortgeschrieben hat; eine Änderung gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO ist lediglich insofern eingetre- ten, als nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung stattfindet (BGH, Be- schluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, aaO, S. 1376). Die von dem X. Zivilsenat in einer nicht tragenden Erwägung geäußerten Bedenken (Be- schluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 f.), die das Be- schwerdegericht aufgegriffen hat, sind in späteren Entscheidungen des Bun- desgerichtshofs nicht für durchgreifend erachtet worden (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 10; BGH, 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, aaO, S. 1375 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284; BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 3/08, juris Rn. 8 f.). An dieser - mittlerweile gefestigten - höchstrichterlichen Rechtsprechung hält der Senat fest. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwick- lung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803). Dass eine nicht durch Kontinuität gekennzeichnete Rechtsanwen- dung einer solchen Abwicklung höchst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch vor diesem Hintergrund ist die Abkehr von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur veranlasst, wenn hierfür deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90 f.). Solche zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich. 6 - 5 - 2. Die Durchführung der auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs durchzuführenden Kostenausgleichung überlässt der Senat nach § 577 Abs. 4 i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f.) dem Landgericht. Die Sa- che ist daher unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2010 - 302 O 406/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2010 - 4 W 224/10 - 7