Entscheidung
IX ZB 223/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/08 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. September 2008 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.172,11 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Nichtberücksichti- gung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begründung, er habe die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vom debi- torischen Bankenkontokorrent der Schuldnerin erwirkt, um diese nach der Er- öffnung anfechten zu können. Die angegriffene Entscheidung des Beschwer- degerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, dass der Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO, welcher erst mit 1 - 3 - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nicht der Berechnungsgrund- lage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11). Die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergü- tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch diese Frage ist geklärt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7). Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber weder auf Gerichtsent- scheidungen oder Stimmen der Rechtswissenschaft noch enthält sie eigene Argumente, nach denen die genannte Rechtsprechung in Frage gestellt werden und die ihr zugrunde liegende Rechtsauslegung der Beschwerdesache erneut grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 06.08.2008 - 79 IN 99/07 - LG Münster, Entscheidung vom 29.09.2008 - 5 T 634/08 - 4