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Entscheidung

2 StR 84/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84/11 vom 7. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 8. Oktober 2010 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ange- klagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsent- gelt in 39 Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der An- geklagte in den Fällen 3 und 19 (Anklageschrift vom 13. Mai 2009 – Az.: 302 Js 493/08) jeweils zu einer Einzelstrafe von vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit 1 - 3 - Betrug, sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in wei- teren 18 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision hat nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlich Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Schuldspruchänderung und zur Herabsetzung von zwei Einzelstrafen hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt: "1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Betrugs in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift vom 13. Mai 2009) kann keinen Bestand haben, denn es fehlt an (ausreichenden) Feststel- lungen zu einer gegebenenfalls durch Unterlassen erfolgten Täuschung mit Irrtumserregung gegenüber den Mitarbeitern der zuständig gewese- nen Einzugsstelle(n). Für den fraglichen Tatzeitraum von April bis Juni 2004 kommt zwar grundsätzlich eine Verurteilung wegen Betrugs in Betracht, soweit die Meldung von Arbeitnehmern an die zuständigen Sozialversicherungsträ- ger unrichtig war oder ganz unterblieben ist. Denn den Arbeitgeber trifft eine Meldepflicht, wonach er die für die Bemessung des Gesamtsozial- versicherungsbeitrags maßgeblichen – im Gesetz im Einzelnen aufge- führten – Anknüpfungstatsachen hinsichtlich aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Einzugsstelle mitzuteilen hat. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung, indem er bewusst unwahre oder unvollständige An- gaben macht, die zu einem geringeren Gesamtsozialversicherungsbei- trag führen, kann dies eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstel- len. Eine Täuschung kann in solchen Fällen aber nur angenommen wer- den, wenn durch das Unterlassen der (zutreffenden) Meldung der Arbeit- nehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest kon- kludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die ge- meldeten Arbeitnehmer und diese in dem gemeldeten Umfang bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Täuschungen und korrespondie- rende Irrtümer von Mitarbeitern einer Einzugsstelle durch unrichtige Mel- dungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeit- nehmern kommen außerdem nur in Betracht, wenn und soweit hinsicht- lich der beschäftigten Arbeitnehmer Meldungen an diese Einzugsstelle 2 3 - 4 - hätten erfolgen müssen. Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der Meldungen und die Mitarbeiter der Einzugsstelle machen sich nur inso- weit Gedanken über die Geltendmachung von Sozialversicherungsbei- trägen. Falls gegenüber den für die beschäftigten Arbeitnehmer zustän- digen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigung erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zustän- digen Einzugsstellen ein Irrtum daher nur vorliegen, wenn der Arbeitge- ber dort unabhängig davon erfasst ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10). Das Landgericht hat nicht festgestellt, welche Arbeitnehmer der Ange- klagte von April bis Juni 2004 in welchem Umfang angemeldet hatte und welcher Einzugsstelle gegenüber sozialversicherungsrechtliche Meldun- gen erfolgt waren (vgl. UA S. 6, 12). Allein dann, wenn sich unter den Stellen, denen gegenüber Meldungen erfolgt sind, die für die überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmer zuständigen Stellen befunden haben, könnte eine Verurteilung wegen Betrugs erfol- gen. Haben sich die für die nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmer zuständigen Stellen nicht darunter befunden und war der Angeklagte auch nicht aus anderen Gründen bei diesen Stellen erfasst, kommt dagegen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 266a StGB in der Fassung durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1842) am 1. August 2004 lediglich eine Verurtei- lung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens der Beiträge des Arbeit- nehmers gemäß § 266a Abs. 1 StGB in Betracht. Der Senat wird ausschließen können, dass sich noch tragfähige Feststel- lungen dazu treffen lassen, ob und gegebenenfalls welchen gemeldeten Arbeitnehmern der Angeklagte im fraglichen Zeitraum Schwarzarbeits- löhne gezahlt und wie viele nicht gemeldete und daher unbekannte Schwarzarbeiter er zugleich beschäftigt hat. Die Verurteilung wegen Be- trugs kann daher keinen Bestand haben. 2. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs in den Fällen 1 bis 3 der Anklageschrift vom 13. Mai 2009 hat zur Folge, dass in diesen Fällen entsprechend der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung des § 266a StGB als Schadensbetrag jeweils nur der in der entsprechenden Tabelle ausgewiesene Arbeitnehmeranteil am Ge- samtsozialversicherungsbeitrag zu Grunde zu legen ist. Die Strafkammer hat eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Staffelung der Einzelstrafen vorgenommen. Sie hat bei einem Beitragsschaden bis zu 5.000 Euro - 5 - Einzelstrafen von drei Monaten und bei einem Beitragsschaden bis zu 10.000 Euro Einzelstrafen von vier Monaten verhängt. Der Senat wird daher ausschließen können, dass das Landgericht ohne den Rechtsfeh- ler in den Fällen 1 und 2 niedrigere Einzelstrafen als geschehen und im Fall 3 eine niedrigere Einzelstrafe als vier Monate verhängt hätte. Im Fall 19 der Anklageschrift vom 13. Mai 2009 hat die Strafkammer zudem offensichtlich auf Grund eines Fassungsversehens eine Einzelstrafe von fünf statt von vier Monaten ausgeurteilt. Der Senat wird im Hinblick auf die rechtlich nicht zu beanstandende Staf- felung nach Schadensbeträgen nicht gehindert sein, die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 19 jeweils auf vier Monate festzusetzen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 StR 253/05, vom 8. März 2006 - 1 StR 48/06 und vom 1. Februar 2011 - 4 StR 550/10). Angesichts der Einsatzstrafe und von Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen wird er ausschließen können, dass die Gesamtstrafe milder ausgefallen wäre, wenn bereits der Tatrichter die Einzelstrafen so bemessen hätte". Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung ge- mäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4 5