Leitsatz
XII ZB 616/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 616/10 vom 6. Juli 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 275, 288 Abs. 1 Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffe- nen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278). BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen zu- rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. Durch Beschluss vom 19. August 2010 wurde für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wahrneh- mung der Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern angeordnet und die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreuung mit dem vorgenannten Auf- 1 2 - 3 - gabenkreis sei erforderlich, weil der Betroffene aufgrund einer paranoiden Schi- zophrenie mit Affekt- und Denkstörungen nicht in der Lage sei, diese Angele- genheiten selbst zu besorgen. Dies folge aus dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen G., dem Bericht der Betreuungsbehörde sowie dem im Rah- men der Anhörung des Betroffenen gewonnenen Eindruck. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den angefoch- tenen Beschluss aufgehoben, soweit die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Betroffenen, der sein Begehren, die Aufhebung der Betreuung zu erreichen, weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt- haft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht des Betroffenen auf rechtli- ches Gehör. 1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Die Voraus- setzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffe- nen seien erfüllt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen G. und den Stel- lungnahmen der Ärzte Dr. L. und Dr. D. ergebe sich, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide. Allerdings werde der Einschätzung des Sachverständigen G. nicht gefolgt, der eine paranoide Schizophrenie für sehr wahrscheinlich halte. Vielmehr sei nach den Stellungnahmen des Dr. L. und des Dr. D. davon auszugehen, dass der Betroffene an einer anhaltenden wahnhaf- 3 4 5 - 4 - ten Störung leide. Diese beziehe sich insbesondere auf den Verlust seines Ar- beitsplatzes Anfang des Jahres und auf eine gescheiterte Beziehung zu einer Arbeitskollegin. Der Betroffene fühle sich bis heute von seinem Arbeitgeber un- gerecht behandelt und sei der Auffassung, noch kein gültiges Arbeitszeugnis erhalten zu haben. Aus der Stellungnahme des Dr. D. und der Betreuerin erge- be sich, dass er in Verkennung der Realität nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Entscheidungen, insbesondere die Bewerbung um einen neuen Arbeits- platz, von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Insoweit sei es ihm nicht möglich, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden. Die Betreuungsbedürftigkeit in den Aufgabenkreisen Vermögensangele- genheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern bestehe weiterhin. Der Betroffene lehne es nach den Angaben der Beteiligten zu 1 ab, sich aufgrund eines angeblich fehlenden Arbeitszeugnisses um eine neue Be- schäftigung zu bewerben. Nach den Angaben der Betreuerin habe er aber ein konkretes und inhaltlich positives Arbeitszeugnis erhalten. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe seine Ent- scheidung maßgeblich auf mündliche Angaben des Dr. D. und der Beteiligten zu 1 gestützt, die erst im Anschluss an die Anhörung der Betroffenen erteilt worden seien. Der Betroffene habe nicht die Gelegenheit erhalten, hierzu Stel- lung zu nehmen. Andernfalls hätte er darauf hingewiesen, dass er nicht das Fehlen eines Arbeitszeugnisses beanstande, sondern dessen inhaltliche Un- richtigkeit. In dem ihm erteilten Zeugnis werde seine zuletzt ausgeübte, qualifi- ziertere Tätigkeit nicht wiedergegeben, sondern allein auf eine Sachbearbeiter- tätigkeit abgestellt. 6 7 - 5 - b) Die Verfahrensrüge ist begründet. Dem angefochtenen Beschluss sind in einem zentralen Punkt Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen der Be- troffene sich weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfah- rensbevollmächtigten äußern konnte. Seine Stellungnahme hätte möglicher- weise zu einer anderen Entscheidung geführt. Das Landgericht hat seine Entscheidung - Aufrechterhaltung der Betreu- ung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Be- hörden- und Leistungsträgern - nicht auf das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen G. gestützt, der bei dem Betroffenen eine paranoide Schizo- phrenie mit Affekt- und Denkstörungen sowie ausgeprägtem paranoiden Erle- ben für wahrscheinlich gehalten hat. Der Berichterstatter hat im Anschluss an die Anhörung des Betroffenen am 28. Oktober 2010 in der Klinik mit dem be- handelnden Arzt Dr. D. Rücksprache gehalten. Dabei hat Dr. D. dem Anhö- rungsvermerk zufolge angegeben, dass sich im Verlauf des Klinikaufenthalts nicht habe feststellen lassen, dass bei dem Betroffenen eine paranoide Schizo- phrenie vorliege. Auszugehen sei vielmehr von einer anhaltenden wahnhaften Störung. Insofern sei eine Betreuung mit eingeschränktem Aufgabenkreis noch erforderlich, weil der Betroffene sich noch nicht von den Reizthemen (bisheriger Arbeitgeber, gescheiterte Beziehung) lösen könne. Von dem Inhalt des Gesprächs wurde die Betreuerin sodann telefonisch unterrichtet. Dem Betroffenen wurde eine Abschrift des Anhörungsvermerks erst zusammen mit der Entscheidung des Landgerichts übermittelt. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungs- grundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG aber voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen per- 8 9 10 11 - 6 - sönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfü- gung zu stellen (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 mwN). Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 281 Rn. 11). Dass das Beschwerdegericht hier zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen von einer Bekanntgabe der Stellungnahme des Dr. D. abgesehen hat, lässt sich indessen nicht feststellen. Denn dem Be- troffenen ist zusammen mit der angefochtenen Entscheidung eine Abschrift des Anhörungsvermerks, die die Stellungnahme des Arztes enthielt, übermittelt worden. Abgesehen davon hätte das Gutachten in diesem Fall aber auch dem vom Amtsgericht bereits bestellten Verfahrenspfleger, den auch das Landge- richt am Verfahren beteiligt hat, übergeben werden müssen, damit dieser es mit dem Betroffenen bespricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). 12 13 - 7 - 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung, soweit sie zum Nachteil des Betroffenen ergangen ist, bereits wegen des vorliegenden Verfahrensfeh- lers keinen Bestand haben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen, das dem Betroffenen rechtliches Gehör zu ge- währen und sodann erneut über die Beschwerde zu befinden haben wird. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 XVII B 2528 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.10.2010 - 23 T 700/10 - 14