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IV ZR 108/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 108/07 Verkündet am: 6. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 6 Abs. 3 In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüs- sel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 108/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des behaupteten Diebstahls eines LKW aus einer Kfz-Kasko-Versicherung auf Zahlung von 41.225,90 € nebst Zinsen in Anspruch. Er meldete das Fahrzeug am 6. März 2004 als gestohlen. Sowohl gegenüber der Polizei als auch in der schriftlichen Schadenanzeige an die Beklagte vom 11. März 2004 gab der Kläger an, dass es vier Schlüs- sel zu dem LKW gebe, und zwar je einen bei ihm, zwei Mitarbeitern und einen vierten Schlüssel in einem verschlossenen Werkzeugschrank im 1 2 - 3 - Büro der Halle. Gegenüber der Polizei teilte er zusätzlich mit, überprüft zu haben, dass alle vier Schlüssel vorhanden seien. An die Beklagte gelangten jedoch nur drei Schlüssel. Der Kläger behauptet nunmehr, dass es auch nur noch diese drei Schlüssel gebe, weil einer der Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der beiden ursprüngl i- chen Originalschlüssel nach Austausch des Zündschlosses im LKW ent- sorgt habe. Er habe irrtümlich angenommen, dass sich dieser Schlüssel noch im Werkzeugschrank befinde. Die Beklagte hält sich wegen Verlet- zung der Aufklärungsobliegenheit für leistungsfrei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung gelungen sei. Die Beklagte sei jedoch gemäß § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger durch falsche Angaben zu den vorhandenen Fahrzeug- schlüsseln eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit begangen habe. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht in der objektiv falschen Angabe zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung i.S. von § 7 I (2) Satz 3 AKB gesehen hat. Die dem Versicherungsnehmer hiernach obliegende Aufklärung gebietet es, auf Fragen des Versicherers zutreffende Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer Verletzung dieser O b- liegenheit ist gemäß § 7 V (4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F. Dass das Berufungsgericht die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. als nicht widerlegt angesehen hat, nimmt die Revision hin. Re- visionsrechtlich erhebliche Bedenken gegen diese Annahme sind auch nicht ersichtlich. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats der Leistungsfreiheit nicht entgegenstünden. Nach dieser Rech t- sprechung setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheits verletzung des Versicherungsnehmers ein erhebliches Verschulden des Versiche- rungsnehmers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen ei- ner Obliegenheitsverletzung sowie deren generelle Eignung, die Interes- sen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, voraus (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03, VersR 2005, 493 unter 2 c; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b; weitere Nachweise siehe bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 54 ff.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 101 und Stie- 8 9 10 11 - 5 - fel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 6 VVG Rn. 33 ff. und § 7 AKB Rn. 88 ff.). a) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend gesehen. Da es von einer Folgenlosigkeit der Obliegen- heitsverletzung des Klägers ausgegangen ist, ist diese auch für das Re- visionsverfahren zugrunde zu legen. Zudem ist ein der Beklagten ent- standener Nachteil durch die falsche Angabe nicht ersichtlich. Insbeson- dere sind die Aufklärungsmöglichkeiten der Beklagten, ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffende Angabe des Klägers nicht beeinträchtigt worden. b) Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel ist deren zu hohe Angabe - was das Berufungsgericht verkannt hat - in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des Versich e- rers zu gefährden. Denn in diesem Falle wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werde n, die Regu- lierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist. Dementsprechend hat hier die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2004 reagiert, indem sie den Kläger um ergän- zende Stellungnahme bat. Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeug- schlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüs- seln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für 12 13 14 15 - 6 - den Versicherer generell wichtig, prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf ge- ben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3). Ob alle Schlüssel vorhanden und gegebe- nenfalls einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der Versicherer aber nicht feststellen, wenn der Versicherungs- nehmer ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, i n- dem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe ge- fährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Inte- resse an einer schnellen Schadenregulierung. - 7 - 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwecks Klärung der vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Frage der erheblichen Wahr- scheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls an dieses zurückzu- verweisen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2/23 O 190/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 3 U 125/05 - 16