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IX ZR 119/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119/08 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festge- setzten Streitwerts. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die auf den Hilfs- antrag des Klägers ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht, nach welcher sich daher der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde bestimmt (§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Senat hat den Wert der getroffenen Feststellung in der Weise geschätzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO), dass dieser dem als Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Schuldbefreiung entspricht. Abweichend von der Annahme des 1 2 - 3 - Berufungsgerichts beträgt der Streitwert des Hauptantrags jedoch nicht 902.687,36 €, sondern lediglich 586.269,36 €. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage eines Ge- samtschadens von 1.128.359,20 € (2.206.878,80 DM) berechnet. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schadensberechnung (Seite 14 des Berufungsurteils in Verbindung mit Seite 17 der Klageschrift) enthält dieser Ge- samtschaden im Umfang von 773.574,54 DM die bis zum 30. Juni 2005 ange- fallenen Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld. Zinsen bleiben jedoch bei der Bemessung des Streitwerts nach § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG auch dann außer Betracht, wenn der Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958; vom 13. April 2006 - IX ZR 154/05). Bereinigt um die Zinsen beträgt der Gesamtschaden (gerun- det) 732.836,70 €. Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 3 - 4 - 20 v.H. wegen des Umstands, dass der Freistellungsantrag nicht beziffert wor- den ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung") ergibt sich der vom Senat festgesetzte Streitwert in Höhe von 586.269,36 €. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 327 O 418/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 U 10/06 -