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IX ZB 30/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2010 wird auf Kos- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das Insolvenzgericht einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan noch zu- rückweisen kann, nachdem es den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses hierzu angehört hat, ist nicht klärungsbedürftig. Der 1 2 - 3 - Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 entschieden, dass es keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn das Beschwerdegericht den vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan mit einer auch auf die im Verfahren bereits erfolgten Stellungnahmen der Gläubiger gestützten Begründung zurückweist, dieser habe offensichtlich keine Aussicht auf Annah- me durch die Gläubiger (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zwar sei bei der anzustel- lenden Prognose in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung könnten aber die schon vorliegenden Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden. Diese seien allerdings mit Vorsicht zu bewerten, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern könne. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubi- gern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungs- termin vorgegriffen werde, treffe offensichtlich nicht zu. Sie stehe im Wider- spruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BGH, Be- schluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340 Rn. 3). Deshalb war das Beschwerdegericht als zweites Tatsachengericht nicht gehindert, bereits vorliegende Stellungnahmen der Gläubiger sowie Äußerun- gen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei seiner Entscheidung nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit eindeutig nicht. Hat der Ausschuss schon die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch den Insolvenzverwalter genehmigt, kann auch bei vorsichtiger Bewertung offensichtlich sein, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubi- ger hat. 2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob es an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans we- 3 4 - 4 - gen anderweitiger Veräußerung des Unternehmens im Ganzen etwas ändern kann, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigeraus- schusses zur Veräußerung bestreitet. Handlungen des Insolvenzverwalters sind nach § 164 InsO im Außenverhältnis selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 InsO vorliegt. Dies gilt auch für die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, sofern diese ohne die Einholung der Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgt. Warum dies anders sein sollte, wenn die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses in Streit steht, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Dass Abweichendes von der Rechts- lage, wie sie sich nach dem Gesetz darstellt, überhaupt vertreten wird, bringt die Rechtsbeschwerde nicht zum Ausdruck. Die Insolvenzzweckwidrigkeit der beabsichtigten Unternehmensveräußerung, die ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Verwertungshandlung führen kann (vgl. Onusseit in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 164 Rn. 2), wird nicht geltend gemacht. 3. Ebenfalls keine Zulässigkeitsrelevanz wird für den von der Rechtsbe- schwerde benannten Mangel aufgezeigt, wonach das Beschwerdegericht sich gehörswidrig nicht mit der von der Schuldnerin eingewandten Unwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses befasst und das Zustandekommen des Be- schlusses für nicht nachprüfbar gehalten habe. Welche Handhabe das Gericht haben soll, Beschlüsse des Gläubigerausschusses zu korrigieren, und ob etwa § 78 InsO entsprechend anzuwenden sei (vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 59), führt die Rechtsbeschwerde nicht aus. Allein der Hinweis, dass es möglicherweise Aufsichtmaßnahmen des Insol- venzgerichts geben kann, wenn der Insolvenzverwalter im Innenverhältnis die 5 - 5 - §§ 160 bis 163 InsO missachtet, genügt nicht, um Vortrag zu der Frage zu er- setzen, ob und wie das Gericht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit haben soll, Entscheidungen des Gläubigerausschusses zu überprüfen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 340 IN 1178/08 (351) - LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 T 688/09 (544) -