Entscheidung
IX ZB 261/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/10 vom 30. Juni 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.531,41 € festgesetzt. Gründe: Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist unbegründet. Der Bun- desgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvor- sorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfän- dung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungska- pitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO. 1 - 3 - Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Ent- scheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegrün- dung ausgeführt wird, in einem Beschluss des VII. Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtli- che Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Ver- sorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, son- dern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Ent- 2 3 - 4 - scheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensge- fährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2010 - 3 T 15/10 -