Entscheidung
IX ZB 109/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.172,89 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung besteht nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass jedenfalls gegenüber dem die Vergütung beantragenden Insolvenzverwalter, dem der Be- schluss über die Festsetzung der Vergütung zudem zusätzlich zugestellt wird, 1 2 - 3 - die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Bewirkung der Bekannt- machung des Beschlusses im Internet nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO beginnt (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 15.12.2009 - 4 IN 303/02 - LG Traunstein, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 T 1149/10 - 3