Entscheidung
III ZR 114/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge hält den angegriffenen Senatsbeschluss für eine die Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsent- scheidung, weil sie der Senat damit begründet habe, die Beklagte zu 2 unter- liege deshalb nicht dem Krankenhausentgeltrecht, weil sie (vermeintlich) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werde (Rn. 5) und es auf eine ausrei- chende Abgrenzung in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht ankomme (Rn. 8). Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der Senat auch nur in Erwägung ziehen könnte, die mindestens entsprechende Anwendbarkeit des Krankenhausentgeltrechts auf die Beklagte zu 2 sei des- halb zu verneinen, weil diese nicht unmittelbare Empfängerin öffentlicher För- derung sei. Wäre ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er vor- getragen, dass das vom Senat entwickelte Kriterium der Maßgeblichkeit der öffentlichen Förderung für die Anwendung krankenhausrechtlicher Entgeltrege- lungen, insbesondere für Fälle der Ausgründung von Privatkliniken, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 KHG Einschränkungen unterliege. Darüber hinaus ist die 1 - 3 - Anhörungsrüge der Auffassung, der Senat habe auch zu weiteren Einzelpunk- ten seiner Begründung ersichtlich das Vorbringen des Klägers nicht berücksich- tigt und vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellungen ge- troffen. 2. Die Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat weder Vorbringen des Klä- gers unberücksichtigt gelassen noch war er zu einem vorherigen Hinweis ver- pflichtet. Im Einzelnen gilt: a) Für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG gegenüber der Beklagten zu 2 kommt es darauf an, ob diese den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt. Das ist - im unmittel- baren Anwendungsbereich dieses Gesetzes - nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zu verneinen, weil das von der Beklagten zu 2 betriebe- ne Krankenhaus nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert wird. Insoweit hat der Senat in Rn. 5 des angegriffenen Beschlusses kein "Kriterium entwickelt", sondern an Tatbestandsmerkmale angeknüpft, die von den genannten Best- immungen vorgegeben werden. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es inso- weit nicht. Das ist nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 KHG, zu der sich der Kläger zwar nicht in der Beschwerde, aber bereits in den Vorinstanzen geäußert hat, anders zu beurteilen. Von dieser Bestimmung wird die Beklagte zu 2 - wiederum in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich - nicht erfasst. Das von ihr betriebene Krankenhaus ist nicht zur stationären Ver- sorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen (Rn. 3 des angegriffenen Be- schlusses), so dass von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich- 2 3 4 - 4 - rechtlichen Kostenträgern keine (höheren) Pflegesätze gefordert werden (§ 17 Abs. 5 Satz 1 KHG). Die Beklagte zu 2 unterliegt auch nicht § 17 Abs. 5 Satz 2 KHG; denn sie betreibt im Sinne dieser Vorschrift kein Krankenhaus, das nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert wird, weil es keinen Antrag auf Förderung stellt, sondern weil es nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG nicht gefördert wird beziehungsweise in der Art, in der es durch einen rechtlich selbständigen Träger betrieben wird, dem Grunde nach nicht gefördert werden kann (vgl. Leber GesR 2007, 49, 53). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Bet- tenreduzierung bei der Beklagten zu 1 im Jahr 2005 von 380 auf 360 Betten, die nach der Einschätzung des Landgerichts darauf beruhte, eine Prämienmög- lichkeit durch das Sozialministerium in Anspruch zu nehmen, mit der Gründung der Beklagten zu 2 in einem Zusammenhang stünde. b) Wenn der angegriffene Beschluss gleichwohl nicht mit den Ausfüh- rungen in Rn. 5 schließt, beruht dies auf dem Umstand, dass sich der Senat im Einzelnen mit dem nachvollziehbaren - unter Beifügung einer ein Parallelver- fahren betreffenden Beschwerdebegründung - ausführlich begründeten Petitum des Klägers auseinandergesetzt hat, im Falle der "Ausgründung" einer Privat- klinik aus einem Plankrankenhaus müsse unter den Voraussetzungen, wie sie hier gegeben seien, das Krankenhausentgeltgesetz jedenfalls entsprechend angewendet werden. Das hat der Senat aus Rechtsgründen, die im Kern in der Rn. 8 des angegriffenen Beschlusses zusammengefasst dargestellt sind, und nicht deshalb verneint, weil er das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die Rüge des Klägers, der Senat habe in Rn. 6 des angegriffenen Be- schlusses eine vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags durch die Beklagte zu 1 getroffen, ist 5 6 - 5 - nicht begründet. Der Senat hat als Revisionsgericht keine Tatsachenfeststel- lung getroffen, sondern sich insoweit auf eine Feststellung des Berufungsge- richts bezogen, die von der Beschwerde im Tatsächlichen nicht angegriffen worden ist. Auch die weiter erhobenen Rügen greifen nicht durch, da der Senat den Vortrag des Klägers berücksichtigt und erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG ge- währt dem Kläger kein Recht, dass sich das Gericht seiner Auffassung an- schließt. Schlick Dörr Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 O 2344/08 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2010 - 29 U 5136/09 - 7