Entscheidung
IX ZR 75/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/08 vom 28. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstands- wertes in dem Beschluss vom 17. März 2011 wird zurückgewie- sen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2011 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwer- deverfahrens auf 4.000.000 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 hat der Kläger um Überprüfung der Wertfestsetzung gebeten und geltend gemacht, der Streitwert belaufe sich auf höchstens 2.000.000 €. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers hat der Senat den Streitwert zutreffend auf 4.000.000 € festgesetzt. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar nur einen Zahlungsanspruch von 2.000.000 € verfolgt, diesen aber als Haupt- und Hilfsantrag auf zwei prozessu- ale Ansprüche gestützt, so dass die Werte zu addieren waren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). 1 2 - 3 - Zum einen hat er seinen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) darauf gestützt, dass die Finanzaktionäre aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage ihm gegenüber als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin zur nochmaligen Zahlung der Bareinlage verpflichtet seien. Zum anderen sollte sich ein Anspruch daraus ergeben, dass die Finanzaktionäre der Schuldnerin ein Darlehen über 5.000.000 € gewährt haben, wobei sie beabsich- tigten, dass diese Mittel in Höhe von 2.000.000 € über die Z. GmbH (Z. ) an sie zurückflossen. Diesem Rückfluss hätten jedoch die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts entgegengestanden, so dass die Gesellschafter unmittelbar mit der Rückzahlung einem Erstattungsanspruch der Z. in glei- cher Höhe ausgesetzt gewesen seien. Hierbei handelt es sich um aus ver- schiedenen Sachverhalten abgeleitete Ansprüche. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 30 O 367/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2008 - 18 U 160/06 - 3