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II ZB 10/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/10 vom 28. Juni 2011 in dem Spruchverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: I. Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am 5. Februar 2003 gab die Antragsgegnerin zu 2, die Hauptaktionärin der An- tragsgegnerin zu 1, ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der Min- derheitsaktionäre auf sich zu verlangen. Die Hauptversammlung der Antrags- gegnerin zu 1 beschloss am 22. Mai 2003 die Übertragung der Aktien der Min- derheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfindung in Hö- he von 31,79 € je Aktie. Der Beschluss wurde am 17. Juli 2003 in das Handels- register eingetragen und am 22. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung beantragt. Das Landgericht hat die Barabfindung auf 33,30 € festgesetzt. Dage- gen haben die Antragsteller zu 1 bis 11, 13, 14, 18, 26 bis 28 Beschwerde und die Antragsgegnerinnen Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesge- 1 2 - 3 - richt hat mit Beschluss vom 30. März 2010 die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richten, zurückgewiesen und die Anträge, so- weit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Bestimmung der Barabfindung begehrt wird, auf ihre Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgeg- nerin zu 2 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es von ei- ner Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Referenzzeit- raums bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) abweichen wollte. II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die sofortigen Be- schwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr berufen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind inzwischen weggefallen. 1. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG entfallen, wenn der Bundesgerichtshof nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bun- desgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, Be- schluss vom 7. April 1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356, 358; Beschluss vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326; Beschluss vom 25. September 2003 3 4 - 4 - - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555). Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurtei- len, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familien- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfah- ren wurde bereits 2003 eingeleitet. 2. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) im Sinn des Oberlandesgerichts entschieden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - STOLLWERCK). Die Entscheidung betraf - ebenso wie die Vorlage - die Abfindung nach der Übertragung von Ak- tien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG). Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter 5 6 7 - 5 - Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwi- schen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptver- sammlung ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Auf die in den Stellungnahmen der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Anteilswert durch eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Beherrschungs- und Ge- 8 - 6 - winnabführungsvertrag zu ermitteln ist, hat das Oberlandesgericht die Vorlage ausdrücklich nicht erstreckt. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 W 32/09 -