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Entscheidung

4 StR 222/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 222/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 einstimmig be- schlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat ab- gegeben. Gründe: Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlan- desgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisio- nen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bun- desgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Ver- fahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entge- gen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Straf- kammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des 1 2 - 3 - Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entneh- men, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin