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I ZB 83/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 83/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge- richts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintra- gung der Wortmarke Rheinpark-Center für folgende Dienstleistungen beantragt: Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchan- dising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlich- keitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaß- nahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilen und Versenden von Werbematerial, Fernsehbewer- bung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte, Geschäftsfüh- rung für darstellende Künstler, Marketing, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Betrieb 1 - 3 - einer Im- und Exportagentur, Dienstleistungen einer Werbeagentur, On-line Wer- bung in einem Computernetzwerk, Organisation und Veranstaltung von Werbe- veranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telemarketing, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales pro- motion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e- commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Verträgen für Dritte für den An- und Verkauf von Waren, Vermittlung von Verträ- gen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Ver- senden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Wa- renproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Pros- pekte, Drucksachen, Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorfüh- rung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstel- lung von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36 Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Aus- gabe von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [Verrechnungsverkehr], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilien- maklers, Dienstleistungen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermak- lers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effek- tengeschäfte, Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet- und Pachterträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwicklung von Nut- zungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management), Er- fassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften, Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungs- angelegenheiten, Erteilung von Finanzauskünften, Factoring, Feuerversiche- rungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förderung, finan- zielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], finan- zielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), Fi- nanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Ge- schäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskredi- ten, Grundstücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilien- verwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Fa- cility management), Immobilienwesen, Investmentgeschäfte, Krankenversiche- rung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardgeschäf- te, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismati- sche Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstge- genständen, Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfallversicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermögensan- - 4 - lagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Vermö- gensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versicherungswe- sen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabferti- gung für Dritte; Klasse 38 Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunika- tionsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presse- agenturen, Durchführung von Videokonferenzen, E-Mail-Dienste, Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermitt- lung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseropti- sche Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computerterminals, Kommuni- kationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistun- gen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten- und Bildüber- mittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit ande- ren Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachüber- mittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefaxdienste, Telefondienste, Te- lefonvermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depe- schen], Telegrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Telekonferenzdienstleistungen, Teletext- Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Te- lekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiter- leiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 39 Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen, Aus- künfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit Vergnügungs- dampfern, Beförderung von Reisenden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsla- dungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güter- beförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchlei- tung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Ein- lagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen - 5 - von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte, Fracht- maklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Kranken- transporte, Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, Logis- tik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttransporte, Mö- beltransporte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Perso- nenbeförderung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch ge- speicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Reser- vierungsdienste [Reisen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungs- dienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen- und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Star- ten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxi- dienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen und Aus- flugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gü- tern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermie- tung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Park- plätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur externen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufs- stände und -regale, Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelswa- re; Klasse 41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstal- tung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musi- kalische Aufführung, Veranstaltung eines künstlerischen Wettbewerbs und sport- lichen Wettbewerbs, Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk- Unterhaltung, (und deren Produktion), Fernseh-Unterhaltung (und deren Produk- tion), Videoproduktion, Unterhaltung mittels Chat-Foren im Internet, Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Internet, Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhal- tung, Filmproduktion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im Internet, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchführung von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen ei- nes Tonstudios, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstal- - 6 - tung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobändern; Klasse 43 Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Be- herbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, Ca- tering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten- und Se- niorenheimen, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von trans- portablen Bauten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zel- ten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpfle- gung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissres- taurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pen- sionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Klasse 44 Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie-Dienste, Baumchirurgie, Bera- tungen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von tür- kischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebam- me, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Psycholo- gen, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleis- tungen eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Friseursalons, Dienstleis- tungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstleis- tungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Kliniken, Dienst- leistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemittel- verteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersu- chungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Er- nährungsberatung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häuslichen Be- reich (Hausmeisterdienste), Haarimplantation, In-vitro-Befruchtung, Krankenpfle- gedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und Schönheitschirur- gie, psychosoziale Betreuung, Rasenpflege, Schädlings- und Ungeziefervernich- tung für landwirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste, Tätowieren, Teleme- dizin-Dienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zube- reitung von Rezepturen in Apotheken. - 7 - Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf- nisses zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht die Be- schwerde zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 29 W(pat) 521/10, juris). Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe- schwerde der Anmelderin. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Anmeldung stehe das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zudem fehle der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unter- scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angemeldete Zeichen "Rheinpark-Center" erschöpfe sich in der be- schreibenden Angabe des Ortes, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Die Marke setze sich aus sprachüblich gebildeten Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen. Die Bezeichnung "Rheinpark-Center" habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein gelegenen Einkaufs- oder Dienstleis- tungszentrums. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten in einem solchen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. 2 3 4 - 8 - Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf die beanspruchten Dienst- leistungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezoge- nen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der bean- spruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwer- de haben keinen Erfolg. 1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintra- gung des Zeichens "Rheinpark-Center" für die in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch in Rede stehenden Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. a) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Ein- tragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste- hen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographi- schen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die- nen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 54 - Postkantoor; BGH, 5 6 7 8 9 - 9 - Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006). b) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Bezeichnung "Rheinpark-Center" in der beschreibenden Angabe des Erbrin- gungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft. aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht ha- be nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Durchschnittsverbraucher die Be- zeichnung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe auffasse. Zudem habe das Bundespatentgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstleis- tungen sei jedoch eine für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausrei- chende mittelbare Vertriebs- oder Angebotsmodalität. (1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "Rheinpark- Center" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen - ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art - bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neu- schöpfung darstellt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 - BIOMILD; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 - Postkantoor; EuGH, Urteil vom 10 11 12 - 10 - 25. Februar 2010 - C-408/08, Slg. 2010, I-1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 - COLOR EDITION). (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegan- gen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Ge- schäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwende- te, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wort- kombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park" und dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff "Center" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmit- telbaren) Nähe zum Rhein gelegenes Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienst- leistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht un- mittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Wa- ren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfer- tigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen 13 14 - 11 - ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität be- zeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS). Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Her- kunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt. Das Bundespatentgericht hat nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der mit dem Zeichen "Rheinpark-Center" beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können. Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographi- sche Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentge- richt habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als "Rheinpark-Center" bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreiben- der Inhalt angenommen werden könne. 15 16 - 12 - Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Ein- tragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt. cc) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen be- anspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt. Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 33 - Postkantoor). Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vor- liegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle be- troffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - C-239/05, Slg. 2007, I-1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. - The Kitchen Com- pany; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C-494/08, Slg. 2009, I-210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 - PRANAHAUS). Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfall vorgenom- men. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienst- leistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr an- genommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbei- 17 18 19 20 - 13 - ten (Klasse 35), Geldgeschäfte, Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekommunikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesundheits- und Schön- heitspflege für Menschen und Tiere sowie Land-, Garten- und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom angemeldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bundespatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistun- gen umfasst. dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Be- deutung der angemeldeten Marke "Rheinpark-Center" im Hinblick auf die bean- spruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bundes- patentgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. 2. Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintra- gung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander recht- lich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse aus (EuGH, Urteil vom 8. Mai 21 22 - 14 - 2008 - C-304/06, Slg. I-2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 - EUROHYPO, mwN). 3. Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhin- dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 521/10 - 23