Entscheidung
5 StR 109/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 109/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten Z. und H. B. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der von diesen Angeklagten aus der Tat erlangte Be- trag von 4.083.566,42 € dem Verfall unterliegt und nur des- halb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Der anders lau- tende Ausspruch zum Verfall wird insgesamt aufgehoben. Die Revision des Angeklagten H. F. B. ge- gen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urteilsfeststellungen 509.244,29 € an Rückzahlungen an die Anle- ger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Scha- denswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Okto- 1 - 3 - ber 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen. Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH aaO Rn. 14 f.) wollte das Land- gericht ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des General- bundesanwalts hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die Rückzah- lungen gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im Ur- teilstenor anzugeben (BGH aaO Rn. 13). Eine Aufzählung der Geschädigten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den Te- nor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst. Soweit der Generalbundesanwalt eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schadensersatzleistun- gen der Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des Verfallsbetrags (Nr. 1), selbst wenn diese nicht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu welchem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen Klä- rung, ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Verletzten erfüllt sind, dient – soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein kön- nen – das Feststellungsverfahren nach § 111i Abs. 6 StPO. In diesem Ver- fahren wird dann zugleich der Umfang des staatlichen Rechtserwerbs be- stimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel, weil so verhindert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) Viel- zahl von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem Zügigkeitsgebot in Strafsachen nicht zu verein- barende Verzögerung des Hauptverfahrens nach sich ziehen. 2 3 - 4 - Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare Rückzah- lungen Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten, zumal die Strafkammer sich mit den sichergestellten Vermögens- werten sehr detailliert auseinandergesetzt hat. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 4