Leitsatz
2 StR 580/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsde- likt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Ein- tritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 - Landgericht Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 wird als unbe- gründet verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verur- teilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen. Die gegen ihre Verurteilung ge- richtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Er- folg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ih- rer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Methode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den zu behan- delnden Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sol- len unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf neu- ronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen. Um Kun- den zu gewinnen, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. In ihrem Informationsmaterial erläuterte die Angeklagte zur Methode der Synergetik, dass diese die wirkungsvollsten As- pekte anderer Therapieformen einbeziehe, und nannte beispielhaft neben an- 1 2 - 4 - deren auch die psychotherapeutische Methode des katathymen Bilderlebens. Bei ihren Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der An- geklagten mit den damit verbundenen Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teil- weise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben woll- te, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Sie wusste, dass die Ausübung von Heilkunde erlaubnispflichtig ist, und war dar- über informiert, dass aufgrund mehrerer Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter auf verwaltungsgerichtlicher Ebene über die Einordnung der Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde gestritten wurde. Elf Klienten suchten die Angeklagte mit Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. In neun dieser elf der Verurteilung zugrunde liegenden Behand- lungsfälle hatten die behandelten Personen psychische Leiden; zwei der be- handelten Personen litten unter körperlichen Krankheiten. Bei keiner dieser Personen wurden durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychothera- pie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht. Allerdings hat das Landge- richt in sämtlichen elf Fällen die Gefahr einer unmittelbaren Gesundheitsbe- schädigung angenommen. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krank- 3 4 - 5 - heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaub- niszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnis- pflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie). Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungs- potential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Er- laubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunder- heiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölke- rung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO). Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich- rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG im Hinblick auf das Erfordernis nen- 5 - 6 - nenswerter mittelbarer oder unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen als unge- schriebenes Tatbestandsmerkmal der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12). Der Tatrichter hat dabei zu prü- fen, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tat- umstände gefahrengeeignet ist. Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erforderlich und ausreichend, dass die von der Angeklagten angewandte Therapieform nach einer ex ante- Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die Ge- sundheit ihrer Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich diese potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert oder gar realisiert hat- te, war nur für den Strafausspruch bedeutsam. 2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführte Behandlung als Ausübung der Heil- kunde anzusehen ist, bei deren Anwendung eine hinlängliche Wahrscheinlich- keit unmittelbarer Gesundheitsgefahren bestanden hat. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Synergetik- Therapie als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begrün- det, dass sie neben suggestiven Elementen, wie sie bei einer Hypnosetherapie oder beim autogenen Training eingesetzt würden, auch psychoanalytische Elemente aufweise, indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst ge- 6 7 8 - 7 - macht und so wieder in die Persönlichkeit integriert würden. Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des Wiederer- lebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik-Therapie entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des katathymen Bilder- lebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie sie spontan auch in der Einschlafphase auftauchen. Der entspannte Klient werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte symbolisch aufzuarbeiten. Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hier- zu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474). Der danach für psy- chotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die Approbation als Psychologischer Psy- chotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz das im Übri- gen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werden, als ne- ben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen psychothera- peutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde in- nerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15). Ausdrücklich festgehalten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkun- de und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG fortgelten soll, soweit es um heilkund- liche Tätigkeiten außerhalb der durch das Psychotherapeutengesetzes geregel- ten Psychotherapie geht. Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psycho- therapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approba- tion als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht 9 - 8 - im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677). b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Syner- getik-Therapie durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrschein- lichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28), ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle nicht zu bean- standen. aa) Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigengut- achtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfron- tative Psychotherapie-Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem verän- derten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden, könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensa- tionen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten. Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert ist, zählen nach den Feststellungen des Landgerichts neben Personen, die zu- nächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Men- schen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psychi- scher Dekompensationen besteht, lässt sich jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurtei- len. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person, etwa zur Krankheitsvorgeschichte und zu eingenommenen Medikamenten, Aufschlüsse über gewisse Kontraindizie- rungen geben kann. Es liegt aber auf der Hand, dass dadurch allein nicht alle 10 11 12 - 9 - eine Behandlung ausschließenden Krankheitsbilder aufgespürt werden könn- ten, die wie (latente) Psychosen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon - unabhängig davon, ob es sich bei dem zu behandelnden Patienten um eine Person handelt, bei der tatsächlich ein solches Risiko besteht - die Gefahr des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran anschließende unmittelbare Verursachung einer psychischen Dekom- pensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therapeu- ten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychothera- peutische Qualifikation oder über eine Ausbildung nach dem Heilpraktikerge- setz verfügt (s. dazu näher unten II. 3.). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Therapie nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psychi- scher Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal bemüht war, deren Krankheitsvorgeschichte aufzuklären, über eine ent- sprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen Behand- lungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten im Einzelfall noch ankäme. bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Angeklagten durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. "Innenweltreise" die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven Zustand verfal- le und dies nachteilige gesundheitliche Folgen habe, wenn die durch die Synergetik-Therapie ausgelösten regressiven Prozesse nicht in einem Ge- spräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23), kommt es darauf für die Strafbarkeit 13 - 10 - der Angeklagten konstitutiv nicht mehr an. Auch insoweit wohnte allerdings ih- rer Behandlung, an deren Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand, die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorzu- rufen. Dabei besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bilder bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Per- sönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann die Methode des Bildererlebens auch ohne das Wiedererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise verarbeitet werden müs- sen, um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen - obwohl sich die Kammer dazu nicht verhält - nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt. 3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heil- behandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geist- heiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Ge- sundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet wer- den könne, verfängt nicht. Einerseits sind die in Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Gesundheitsgefährdung durch Verzögerung ärztli- cher Hilfe zu prüfen hatte, nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen einer psy- chotherapeutischen Behandlung vergleichbar; denn von der Behandlungsme- 14 - 11 - thode der Angeklagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Land- gerichts den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete The- rapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankheiten zu sein. Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen be- stimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende medizinische bzw. psychologische Kenntnisse erfordern würde. Die erforderli- chen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewendet werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit gerade durch die Überprüfung vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabei sind Grundkennt- nisse von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie er- forderlich sind, Gegenstand sowohl einer allgemeinen als auch einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung (vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richtlinien des Hess. Sozialministeriums zur Durchführung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007, S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der Synergetik- Therapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen wor- den, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23). Dass weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach der Bun- desärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden können, - 12 - macht die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht ungeeignet. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verrin- gern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO). 4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die von der Revision gerügte Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Zwar hat die Strafkammer bei ihren diesbezüglichen Ausfüh- rungen nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der bedingte Vorsatz der An- geklagten, wie es die Einstufung des Straftatbestands des § 5 HeilprG als potentielles Gefährdungsdelikt erfordert, auch auf die Eignung der Synergetik- Therapie bezog, bei Menschen mit psychischen Leiden gesundheitliche Schä- den hervorzurufen. Die Angeklagte kannte nach den Feststellungen jedoch sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die potentielle Gesund- heitsgefährdung ihrer Patienten ergab. Die Gefährdungseignung, die mit der von ihr angewendeten Methode verbunden war, liegt hier auf der Hand. Es er- scheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung be- absichtigte "Innenweltreise" und die damit verbundene Konfrontation mit unver- arbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurch mitunter aus- gelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO), die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Pati- enten mit sonstigen Leiden die Gesundheit gefährden können. Diese Einsicht lag für die Angeklagte umso näher, als ihr nach den Feststellungen des Land- gerichts die Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter bekannt waren, sie sich als Mitglied des Berufsverbands der Synergetiker aktiv am Kampf gegen eine Untersagung der Synergetik-Therapie beteiligte und an Diskussionen um die Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis teilnahm (UA S. 5, 7, 15). Einer näheren Erörterung, dass die Angeklagte das Gefähr- 15 - 13 - dungspotential ihrer Behandlungsmethode, das deren Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG begründete, billigend in Kauf nahm, bedurfte es daher nicht. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach