Entscheidung
2 StR 139/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/11 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 10. Dezember 2010, soweit es ihn betrifft, im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird als unbegründet verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten M. und R. werden als unbegründet verworfen. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf den Angeklagten M. wird abgesehen. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil- fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge in vier Fällen, davon in drei Fällen zugleich in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbezie- hung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafausset- zung zur Bewährung verhängt. Es hat ferner den Angeklagten F. we- gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und neu Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in Hö- he von 500 Euro für verfallen erklärt. Schließlich hat es den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Be- währung verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten M. und R. sind insgesamt, die Revision des Angeklagten F. ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffende Be- gründung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. April 2011 Bezug genommen. 1 2 - 4 - Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Angeklagten F. keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dessen Drogenabhän- gigkeit festgestellt. Es hat aber versäumt, diesen Aspekt unter dem Blickwinkel eines minderschweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG beziehungsweise § 30 Abs. 2 BtMG oder unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB sowie auch im Hin- blick auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt zu erörtern. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass diese Prüfung eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung im Straf- und Maßre- gelausspruch ergeben hätte. Der Angeklagte hat zwar mit Verteidigerschriftsatz vom 30. April 2011 er- klärt, er nehme die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff aus. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil zugleich der Schuldspruch mit einer Verfahrensrüge und der Sachbe- schwerde angegriffen wurde, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 171 f.), ferner weil die Entscheidung über den Straf- und den Maßregelausspruch untrennbar erscheint. 3 4 - 5 - - 6 - Nicht begründet ist die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages gegen den Angeklagten F. , da die Urteilsfeststellungen nur ergeben, dass dieser als Gegenleistung für seine Tatbeiträge zehn Gramm Amphetamin erhal- ten hat. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 5