Entscheidung
I ZR 200/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 200/09 vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übri- gen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die sich im Streitfall stellende, an sich bedeutsame Frage, unter wel- chen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft zugleich als unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG 2004 bzw. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 angesehen wer- den kann, ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "FSA-Kodex" (Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 = WRP 2011, 444) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grundsatzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 - PEE-WEE; Be- schluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 Rn. 10). In der Entscheidung "FSA-Kodex" hat der Senat ausgesprochen (aaO Rn. 11, 16), dass ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG nur in Betracht kommt, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den Beispielsfällen der §§ 4 ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht. Dafür reicht der Ver- - 3 - stoß gegen § 21 des FSA-Kodex, wie er auch im Streitfall in Rede steht, für sich genommen nicht aus (Senat, aaO Rn. 12). Maßgebend ist vielmehr ob durch die beanstandeten Angebote ein unangemes- sener unsachlicher Einfluss im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG auf die an- gesprochenen Ärzte ausgeübt worden ist (Senat, aaO Rn. 16). Eine solche Beeinflussung hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne dass insoweit Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,00 € Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.01.2008 - 1 HKO 13279/07 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2009 - 6 U 2279/08 -