Entscheidung
1 StR 96/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 96/11 vom 14. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 55 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 42 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- spruch. Der Angeklagte beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, für die er Lohn- steuer-Anmeldungen nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des Lohns der Berechnung der angemeldeten Lohnsteuer zu Grunde gelegt (Teil- schwarzlohnzahlungen). Ein darüber hinausgehender Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern bar ausgezahlt wurde, wurde in den monatlichen Lohnsteuer- anmeldungen verschwiegen. Indem die Teilschwarzlohnzahlungen in den mo- natlichen Beitragsnachweisen gegenüber den Sozialversicherungsträgern ver- 1 2 3 4 - 3 - schwiegen wurden, verwirklichte der Angeklagte auch den Tatbestand des § 266a StGB. 2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Die verkürzte Lohnsteuer hat das Landgericht zutreffend bestimmt (vgl. insoweit BGH, Be- schluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11). Soweit bei der zulässigen Hochrech- nung der Schwarzlöhne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Rechenungenauigkei- ten vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal es sich ohnehin nur um Schätzungen handelt. Nack Wahl Graf Jäger Sander 5