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V ZR 280/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 280/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsachen- instanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesge- richts richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin will in dem angestrebten Revi- sionsverfahren die Klage weiter verfolgen. 1 2 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein ge- eigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 2. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenan- gebot für die "Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Be- trag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Be- schwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist. 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 106/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2009 - I-13 U 26/09 - 6