Entscheidung
IX ZB 247/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/09 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Juni 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Oktober 2009 und der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 11. September 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu der ordentlichen Ge- richtsbarkeit unzulässig ist. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Bayreuth verwiesen. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt von dem Beklag- ten, der Arbeitnehmer der Schuldnerin war, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von insgesamt 12.591,14 € nebst Zinsen. 1 - 3 - Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsge- richts Kulmbach, mit dem die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der S. gepfändet wurden, erhielt der Beklagte eine Zahlung von 7.500 €. Außerdem hat der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen und Abschläge auf den Lohn in Höhe von weiteren 5.091,14 € erhalten. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten gerügt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentli- chen Gerichten gegeben ist. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas- sen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Gemeinsame Senat der obers- ten Gerichtshöfe des Bundes hat am 27. September 2010 auf Vorlage des Se- nats entschieden, dass für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Ar- beitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte zuständig sind (GmS-OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hierauf wird Bezug genommen. 2 3 4 5 - 4 - Soweit der Kläger Zahlungen oder Abschlagszahlungen auf seinen Lohn in Höhe von 5.091,14 € erhalten hat, ist danach für die insolvenzrechtliche An- fechtungsklage, mit der die Rückzahlung dieser Beträge begehrt wird, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Für die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge von 7.500 € gilt nichts anderes. Der Zwangsvollstreckung lag ein vom Beklagten erwirkter Titel über rückständige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu- grunde (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld). Der Kläger begehrt also insoweit ebenfalls von der Schuldnerin geleistete Arbeitsvergütungen zurück. Der Um- stand, dass der Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchge- setzt wurde, ändert hieran nichts. Der Gemeinsame Senat stellt insoweit ledig- lich auf die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis sowie darauf ab, dass auch hier der Anspruch des Insolvenzverwalters auf die Rückabwicklung der arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet sei. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Leistung des Arbeitgebers erst im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden musste. Der Gemeinsame Senat hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass die Schutzbestimmun- gen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu Gunsten der Arbeitnehmer auch bei Insol- venzanfechtungsklagen vollen Umfangs aufrechterhalten werden (Gemeinsa- mer Senat, aaO Rn. 13). Dies führt auch bei der Rückforderung von zwangs- weise beigetriebenen Leistungen auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht hat von Amts wegen zu erfolgen, § 17a Abs. 2 GVG. 6 7 8 - 5 - Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts festzulegen, wobei Schwankungen von 1/3 bis 1/5 denkbar sind (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, WM 1997, 1077, 1079). Der Senat erachtet, wie das Beschwerdegericht, 1/3 für an- gemessen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 11.09.2009 - 33 O 805/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.10.2009 - 8 W 91/09 - 9