Entscheidung
IX ZA 21/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/11 vom 9. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mit- wirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zu versagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 versagte das Landge- richt die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner während des Insolvenzverfah- rens ohne Genehmigung der weiteren Beteiligten zu 2 eine Kapitallebensversi- cherung in eine unpfändbare Rentenversicherung umgewandelt habe. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzu- lässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungs- grundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung entbehrlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZVI 2009, 308 Rn. 7). Aus § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt sich für den Schuld- ner während des Insolvenzverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist er verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernichtung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unterlassen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 59; Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 97 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Passauer/ Stephan, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 21). Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur Mas- se gehörende Vermögenswerte, wie sie vorliegend gegeben sind. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder gro- be Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickel- ten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 2 3 4 - 4 - - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2010 - 60 IN 2/03 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2011 - 5 T 466/10 -