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Leitsatz

I ZR 17/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Computer-Bild BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular bei- gefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des tägli- chen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Ver- sandhandel. d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzver- trägen nicht entsprechend anwendbar. UWG § 4 Nr. 11 Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Beleh- rung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizier- te Einrichtung. Die Beklagte ist der Springer-Verlag. Sie verlegt unter anderem die 14-tägig erscheinende Zeitschrift „Computer Bild“. Darin veröffentlichte sie im Juni 2008 eine Anzeige, in der sie für ein Jahresabonnement dieser Zeit- schrift zum Preis von 91 € (mit DVD) oder 65 € (mit CD) warb. Die Bestellung konnte mit einer Postkarte oder einem Coupon, die der Anzeige beigefügt wa- ren, aufgegeben werden. Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts enthielten weder die Anzeige noch die Postkarte oder der Cou- pon. Die Beklagte lässt ihren Abonnenten die Zeitschrift durch die Deutsche Post AG zustellen. 1 - 3 - Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen ihre Verpflich- tung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF, die Verbraucher vor Abgabe der auf den Abschluss eines solchen Vertrags gerichteten Erklärung darauf hinzuwei- sen, dass ihnen kein Widerrufsrecht zustehe. Sie sieht darin zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG, weil es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhal- tensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele. Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung und gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg, AfP 2010, 582) das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise ab- geändert und die Beklagte verurteilt, 1. es zu unterlassen, Verbraucher in Printmedien aufzufordern oder auffordern zu lassen, eine dort vorformulierte, auf den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßig wiederkehrende Lieferung einer Zeitschrift gerichtete Erklä- rung mit Namen, Adresse und Unterschrift zu versehen und an ein ebenfalls dort bezeichnetes Postfach zu übersenden, ohne an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wie geschehen in der mit dem Urteil verbundenen Anlage K 2; 2. an die Klägerin 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2008 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän- dige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten 2 3 4 5 - 4 - seien begründet, weil die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (aF), Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB (aF) verstoßen habe, hinsichtlich der beworbenen Zeitschriftenabon- nements auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen. Dazu hat es ausgeführt: Die Regelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (aF) sei anwendbar, weil die beworbenen Verträge nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB Fernabsatzverträge seien. Der Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB greife nicht ein. Es handele sich nicht um Verträge über die Lieferung von „sonstigen Haus- haltsgegenständen des täglichen Bedarfs“, weil es nicht um die einmalige Liefe- rung, sondern um das Jahresabonnement einer Zeitschrift gehe. Zudem liege auch keine „Lieferung im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten“ vor, denn dazu müsse das Unternehmen die Lieferung selbst ausführen; es genüge nicht, wenn es - wie hier - ein Logistikunternehmen wie die Deutsche Post AG damit beauftrage. Auch aus der verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Be- deutung der beworbenen Abonnements folge nicht, dass diese dem Anwen- dungsbereich des Fernabsatzrechts entzogen seien. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV überschreite nicht die Ermächtigungsgrundlage des Art. 240 EGBGB. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zur Information über das Nicht- bestehen eines Widerrufsrechts verstoßen. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB (aF) bestehe hinsichtlich der beworbenen Zeitschriftenabonnements kein Widerrufs- recht. Hierauf werde weder in der Anzeige noch auf der Bestellpostkarte oder dem Bestellcoupon hingewiesen. B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (da- zu I) und Erstattung von Abmahnkosten (dazu II) begründet sind. 6 7 8 9 - 5 - I. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass sie es unterlässt, wie in der beanstandeten Zeitungsanzeige für Zeitschriftenabonnements zu werben, ohne auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen. 1. Die Klägerin ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifi- zierte Einrichtung berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen Zuwiderhandlun- gen gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Fernabsatzverträ- ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) und wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 1 UWG) geltend zu machen. 2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge- fahr gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Juni 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung im Juni 2008 geltenden Recht gegen Bestimmun- gen über die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen verstieß und wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungs- gefahr fehlt (dazu 3). Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung im Juni 2011 geltenden Recht gegen diese Bestimmungen ver- stoßen und wettbewerbswidrig sein (dazu 4; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte mit der beanstandeten Werbung für Abonnements der Zeitschrift „Computer Bild“ gegen die im Juni 2008 bestehende Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF verstoßen hat, die angesprochenen Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von deren Vertragserklärung darüber zu informieren, dass sie kein Wi- derrufsrecht haben (dazu a bis d). Die Beklagte hat damit zugleich gegen §§ 3, 10 11 12 - 6 - 4 Nr. 1 UWG verstoßen, weil es sich dabei um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (dazu e). a) Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem ein- gesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständ- lich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfü- gung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 EGBGB bestimmt ist. aa) Die Vorschrift des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist im Streitfall grundsätzlich anwendbar. Die Bestimmung gilt nur bei Fernabsatzverträgen. Fernabsatzverträge sind nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB unter anderem Ver- träge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und ei- nem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikati- onsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können; dazu gehören insbesondere Briefe. Die beanstandete Werbung des beklagten Unternehmens ist danach auf den Abschluss von Fernabsatzverträ- gen gerichtet, da die umworbenen Verbraucher das beworbene Jahresabon- nement der Zeitschrift „Computer Bild“ durch Übersendung einer Postkarte oder eines Coupons bestellen können. bb) Die Anwendung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist nicht nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenstän- den des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Ar- 13 14 15 - 7 - beitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und re- gelmäßiger Fahrten geliefert werden. (1) Die beanstandete Werbung für ein Jahresabonnement der 14-tägig erscheinenden Zeitschrift „Computer Bild“ zielt nicht auf den Abschluss von Ver- trägen über die Lieferung eines Haushaltsgegenstands des täglichen Bedarfs. Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB (aA Palandt/Grüne- berg, BGB, 70. Aufl., § 312b Rn. 15; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rn. 119). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfasst § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB allerdings auch Verträge, die eine Verpflichtung zum fortlaufenden Bezug eines Haushaltsgegenstands des täglichen Bedarfs begründen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie lediglich bei Verträgen über die einmalige Lieferung eines solchen Haushaltsgegenstandes eingreift. Auch aus den Gesetzesmaterialien geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht für Dauerbezugsverpflichtungen gelten soll. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge soll die Ausnahmebestimmung beispiels- weise vorliegen, wenn sich ein Verbraucher jeden Morgen vom Bäcker seine Brötchen oder vom Milchgeschäft seine Milch liefern lässt (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daraus ergibt sich, dass sich die Vorschrift auf Verträge zur regelmäßi- gen Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs erstrecken kann. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die regelmäßige Liefe- rung von Brötchen oder Milch insoweit anders zu beurteilen sein sollte als die regelmäßige Lieferung einer Zeitung oder Zeitschrift. Soweit die Gefahren einer langfristigen Bezugsbindung im Interesse des Verbraucherschutzes ein Widerrufsrecht erfordern, ist dieses durch die Be- stimmungen über Ratenlieferungsverträge gewährleistet. Bei Verträgen mit ei- nem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der die regelmäßige Lieferung von Sa- 16 17 18 - 8 - chen gleicher Art zum Gegenstand hat, steht dem Verbraucher nach § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 BGB aF (jetzt § 510 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 BGB), § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, soweit die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € übersteigt. Diese Regelung ist auf Zeitschriftenabonnementverträge anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 = WRP 2004, 608 - Zeitschriftenabonnement im Internet). Der Einordnung der in Rede stehenden Zeitschrift als Haushaltsgegen- stand des täglichen Bedarfs steht ferner nicht entgegen, dass sie nicht täglich, sondern 14-tägig erscheint. Maßgeblich ist nicht die Häufigkeit des Erwerbs, sondern die der Benutzung. Auch eine Tube Zahnpasta ist - wie die Revision zutreffend geltend macht - ein Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs, auch wenn sie nicht täglich erworben wird. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich jedoch - wie das Beru- fungsgericht zutreffend angenommen hat - dass § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB keine Verträge über die Lieferung von Zeitungen oder Zeitschriften erfasst. Die Vor- schrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF regelt, dass das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes be- stimmt ist, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht (dazu Rn. 36-38). Daraus ist zu schließen, dass Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften nicht bereits nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen sein sollen. (2) Die Zeitschrift sollte auch nicht - wie von § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB weiter vorausgesetzt - von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regel- mäßiger Fahrten geliefert werden. 19 20 21 22 - 9 - Es kann offenbleiben, ob § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nur eingreift, wenn die Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs von demjenigen Unternehmer oder Mitarbeitern desjenigen Unternehmers, mit dem der Verbraucher den Fernabsatzvertrag geschlossen hat (vgl. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF), gelie- fert werden, oder ob diese Bestimmung - wie die Revision geltend macht - auch dann eingreifen kann, wenn dieser Unternehmer die Haushaltsgegenstände von einem anderen Unternehmer an den Verbraucher liefern lässt. Für die letztge- nannte Ansicht könnte der Umstand sprechen, dass in § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht „von dem Unternehmer“, sondern „von Unternehmern“ die Rede ist und die deutsche Fassung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz- richtlinie), dessen Umsetzung in das deutsche Recht § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB dient, gleichfalls nicht „von dem Lieferer“, mit dem der Verbraucher den Fern- absatzvertrag geschlossen hat (vgl. Art. 2 Nr. 1 Fernabsatzrichtlinie), sondern „von Händlern“ spricht. Auch in anderen sprachlichen Fassungen verwenden die Regelungen des Art. 2 Nr. 1 und des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Fernabsatz- richtlinie insoweit unterschiedliche Bezeichnungen (so beispielsweise in der englischen Fassung „supplier“ [Anbieter; Lieferer] und „regular roundsmen“ [Austräger] oder in der französischen Fassung „fournisseur“ [Anbieter; Lieferer] und „distributeurs“ [Auslieferer; Händler]). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorausset- zungen des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB jedenfalls dann nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer - wie hier die Beklagte - ein Logistikunternehmen wie die Deut- sche Post AG mit der Auslieferung beauftragt; die Regelung gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 80; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312b Rn. 77; Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2011, § 312b Rn. 51; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312b Rn. 16 und 17a; Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 15; Junker in ju- risPK-BGB, 5. Aufl., § 312b Rn. 101; Ring in Anwaltkommentar BGB, § 312b Rn. 131; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 312b Rn. 10; Micklitz in Micklitz/ 23 - 10 - Tonner, Vertriebsrecht, § 312b BGB Rn. 84; Lütcke aaO § 312b Rn. 120; Här- ting, Fernabsatzgesetz, § 1 FernabsG Rn. 138; Micklitz/Schirmbacher in Spind- ler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 60 und 62). Nach dem Wortlaut des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB und des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Fernabsatzrichtlinie sind nicht sämtliche Fernabsatzverträge über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers geliefert werden, vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen, sondern nur die Verträge, bei denen diese Haushaltsgegen- stände von Unternehmern oder Händlern im Rahmen häufiger und regelmäßi- ger Fahrten geliefert werden. Diese Einschränkung der Ausnahmebestimmung liefe weitgehend leer, wenn zu diesen Unternehmern oder Händlern auch Logis- tikunternehmen zu rechnen wären. Dann wäre der gesamte Versandhandel von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs den Vorschriften des Fernab- satzrechts von vornherein entzogen. Dies widerspräche aber dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes. cc) Jahresabonnements der hier in Rede stehenden Art sind, wie das Be- rufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht im Blick auf ihre verhält- nismäßig geringe wirtschaftliche Bedeutung von den Regelungen des Fernab- satzrechts ausgenommen. Im Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge heißt es in der Begründung zu § 1 Abs. 3 Nr. 5 FernabsatzG - der (wortgleichen) Vor- gängerregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB - bei solchen Verträgen über Hauslieferungen seien Informationen nicht nötig und ein Widerrufsrecht meist nicht zweckmäßig (BT-Drucks. 14/2658, S. 33). Dieser Begründung lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des Fernabsatzrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers 24 25 26 - 11 - vom wirtschaftlichen Wert der geschlossenen Fernabsatzverträge abhängen sollte. Auch aus dem Umstand, dass gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Ratenlieferungsverträgen - wie ausgeführt (vgl. Rn. 18) - ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur besteht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € übersteigt, folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass auch das Fernabsatzrecht bei Beträgen von weniger als 200 € von vornherein unanwendbar ist. Weder die Fernabsatzrichtlinie noch die deutschen Vorschriften über Fernabsatzverträge sehen bei Fernabsatzverträ- gen eine Bagatellgrenze für das Widerrufsrecht vor. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen be- stehen zudem aus unterschiedlichen Gründen und unabhängig voneinander (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzver- träge, BT-Drucks. 14/2658, S. 35 und 44). Eine entsprechende Anwendung der für Ratenlieferungsverträge geltenden Bagatellgrenze von 200 € auf Fernab- satzverträge kommt daher nicht in Betracht. b) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer dem Ver- braucher gemäß § 312c Abs. 1 BGB Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht deshalb unwirksam, weil sie die durch die Ermächtigungsgrundlage des Art. 240 EGBGB gezogenen Gren- zen überschreitet, soweit sie eine Verpflichtung zur Information über das Nicht- bestehen eines Widerrufsrechts vorsieht. aa) Die Vorschrift des Art. 240 Nr. 1 EGBGB ermächtigt das Bundesmi- nisterium der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- desrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Fernab- 27 28 29 - 12 - satzrichtlinie festzulegen, über welche Einzelheiten des Vertrags vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren ist. bb) Die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines Wi- derrufsrechts ist nicht durch den Verordnungsgeber, sondern durch den parla- mentarischen Gesetzgeber durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vor- schriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 7. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3104) in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV eingefügt worden. Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist es zwar grundsätzlich gestattet, eine Verordnung durch Gesetz zu ändern (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 Rn. 193 ff.). Auch er ist dabei jedoch an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gebunden (BVerfGE 114, 196 Rn. 209). cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Art. 240 Nr. 1 EG- BGB nicht, dass der Verordnungsgeber ausschließlich dazu ermächtigt sein sollte, die in der Fernabsatzrichtlinie getroffenen Regelungen in deutsches Ge- setzesrecht umzusetzen. Art. 240 Nr. 1 EGBGB ermächtigt den Verordnungs- geber festzulegen, über welche Einzelheiten eines Fernabsatzvertrags die Ver- braucher vor dessen Abschluss zu informieren sind. Bei der Festlegung dieser Informationspflichten hat der Verordnungsgeber zwar die von der Fernabsatz- richtlinie vorgeschriebenen Angaben zu beachten; das hindert ihn jedoch nicht daran, weitergehende Informationspflichten vorzusehen. dd) Anders als die Revision meint, lässt sich der Begründung des Regie- rungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zu § 312c BGB nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber lediglich dazu ermächtigt sein sollte, in der nach Art. 240 EGBGB zu erlassenden Rechtsverordnung die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 FernabsG bereits bestehende Verpflichtung zur Unter- richtung über das Bestehen eines Widerrufsrechts festzulegen. Zwar heißt es in der Vorbemerkung zur Begründung von § 312c BGB, die Neufassung dieser Bestimmung beruhe insbesondere darauf, dass die sich 30 31 32 33 - 13 - bislang in § 2 FernabsG in den Absätzen 2 und 3 befindlichen Informations- pflichten in die Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht, dort § 1 Abs. 1 und 2 BGB-InfoV, ausgelagert würden (BT-Drucks. 14/6040, S. 168). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht zur Festlegung weiterer Informationspflichten ermächtigt werden sollte. Soweit in der Begründung zu Absatz 1 des § 312c BGB von bestehenden Informati- onspflichten die Rede ist, sind damit - entgegen der Darstellung der Revision - allein die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über Informa- tionspflichten von Reiseveranstaltern und der Verordnung über Kundeninforma- tionspflichten gemeint (BT-Drucks. 14/6040, S. 168). In der Vorbemerkung zur Begründung von Art. 4 (Änderung der Verord- nung über Informationspflichten der Reiseveranstalter) heißt es, das Bundesmi- nisterium der Justiz werde mit den neuen Art. 240 bis 242 EGBGB ermächtigt, weitere Informationspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die neuen und die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über Informations- pflichten von Reiseveranstaltern und der Verordnung über Kundeninformations- pflichten sollten in einer einheitlichen Verordnung zusammengefasst werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 277). Dem ist zu entnehmen, dass es die Verord- nungsermächtigung gestattet, unter Beachtung der in der Fernabsatzrichtlinie vorgeschriebenen Angaben und im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage wei- tere Informationspflichten beim Abschluss von Fernabsatzverträgen zu schaffen (vgl. auch Begründung zu Art. 240, BT-Drucks. 14/6040, S. 274). ee) Der Verordnungsgeber war danach berechtigt, neben der nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. f Fernabsatzrichtlinie vorgeschriebenen Verpflichtung zur Infor- mation über das Bestehen eines Widerrufsrechts auch die in der Fernabsatz- richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtung zur Information über das Nichtbeste- hen eines Widerrufsrechts festzuschreiben. Diese weitergehende Informations- pflicht steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, mit der Fernabsatzrichtlinie in Einklang, da deren Art. 14 Satz 1 es den Mitgliedstaaten gestattet, in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in 34 35 - 14 - Einklang stehende strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhal- ten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. c) Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Danach ist auch bei den in Rede ste- henden Verträgen kein Widerrufsrecht gegeben. aa) Die Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF gilt auch für Fernab- satzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten im Rahmen eines Abonnements. Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF wird damit begründet, dass die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Un- ternehmer nicht zumutbar sei (Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernab- satzverträge, BT-Drucks. 14/2658, S. 44; vgl. zu § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB nF Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwer- bung, BT-Drucks. 16/10734, S. 10). Dies erklärt allerdings nur den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Lieferung einzelner Zeitschriften, nicht aber den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Zeitschriftenabonnements (Lütcke aaO § 312d Rn. 86; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster aaO § 312d BGB Rn. 25). Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Be- stimmung nur den - praktisch bedeutungslosen - Fernabsatzvertrag über die Lieferung einer einzelnen Zeitung oder Zeitschrift erfassen soll. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil sich der Verweis auf andere Bestimmungen („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) auf das Widerrufsrecht bei Ratenliefe- rungsverträgen nach § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht und damit nur für Zeit- schriftenabonnements von Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44; BT- Drucks. 16/10734, S. 10). bb) Im Streitfall ist nicht „etwas anderes bestimmt“. Es besteht kein Wi- derrufsrecht nach § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. oben Rn. 18), weil die Summe aller vom Verbraucher bis zum frü- 36 37 38 - 15 - hestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € nicht übersteigt. Dabei kann dahinstehen, ob die in Rede stehenden Verträge bereits vor Ablauf eines Jahres gekündigt werden können. Das beworbene Jahres- abonnement der Zeitschrift kostet 91 € (mit DVD) oder 65 € (mit CD) und damit jedenfalls weniger als 200 €. d) Die Beklagte hat gegen die Pflichten aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF, Art. 240 § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstoßen. Eine Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts weder in der Anzeige noch auf der Bestellpostkarte oder dem Be- stellcoupon enthalten. e) Die beanstandete Zeitungsanzeige verstieß damit zugleich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. aa) Die vorstehend genannten Bestimmungen über die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzver- trägen über Zeitschriften stellen Vorschriften dar, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 22 = WRP 2010, 2126 - Holzhocker, mwN). bb) Das Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Den Verbrauchern werden damit Informationen vorenthalten, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benöti- gen. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufs- rechts begründet die Gefahr, dass die Verbraucher im Vertrauen auf das Be- stehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag über ein Jahresabonnement der Zeitschrift abschließen, den sie dann nicht widerrufen können. 39 40 41 42 43 - 16 - 4. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist auch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2011 geltenden Rechtslage begründet. Die beanstandete Werbung für ein Abonnement der Zeitschrift „Computer Bild“ verstößt gegen die Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB, die angesprochenen Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung darüber zu informieren, dass sie kein Widerrufsrecht haben (dazu a). Die Beklagte hat damit zugleich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstoßen (dazu b). a) Nach § 312c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB zu unter- richten. Gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Ver- tragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entspre- chenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfol- gen des Widerrufs zur Verfügung stellen. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB be- steht das Widerrufsrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht bei Fernab- satzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Da der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbe- stehen eines Widerrufsrechts nunmehr in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB geregelt hat, stellt sich die Frage nach der Reichweite der Verordnungsermäch- tigung nicht mehr. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträ- gen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten greift nach der neuen Fassung des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB zwar nicht mehr ein, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Diese Ände- rung ist im Streitfall jedoch ohne Bedeutung, weil die Klägerin sich lediglich ge- gen das Unterlassen einer Belehrung, dass kein Widerrufsrecht besteht, wen- 44 45 - 17 - det, wenn die Kunden ihre Bestellung mittels Postkarte oder Coupon aufgege- ben haben. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen unverändert geblie- ben. Das beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt daher nach wie vor gegen diese Vorschriften des Fernabsatzrechts (vgl. oben Rn. 13-39). b) Auch aufgrund der Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949; UWG 2008) ist keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetre- ten. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sind für den Streitfall ohne Be- deutung, da die beanstandete Werbung der Beklagten die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 erfüllt. Die Voraus- setzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken eine voll- ständige Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Ge- schäftspraktiken bezweckt und in ihrem Anwendungsbereich daher - von aus- drücklich genannten Ausnahmen abgesehen - weder mildere noch strengere nationale Regelungen zulässt. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen re- geln Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Fernabsatzrichtlinie haben (vgl. BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 12 - Holzhocker, mwN). Die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts steht - wie ausgeführt (Rn. 35) - mit der Fernabsatzrichtlinie in Einklang. Das Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen. II. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begrün- det. 46 47 - 18 - 1. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung im Juli 2008 an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis). 2. Gemäß § 5 UKlaG ist auf das Verfahren § 12 Abs. 1 UWG anzuwen- den. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwen- dungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung im Juli 2008 war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte wegen der be- anstandeten Werbung - wie ausgeführt - sowohl nach dem UKlaG als auch nach dem UWG ein Unterlassungsanspruch zustand. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Be- klagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 315 O 455/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 3 U 55/09 - 48 49 50