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Entscheidung

1 StR 213/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2010 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Sub- unternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zu- lässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636). Die Strafkammer hat jedoch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - bei der Bestimmung der Höhe der in den Monaten ab August 2002 vorenthaltenen Sozialversiche- rungsbeiträge § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV außer Acht gelassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 - 3 - Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung ent- gegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vor- liegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszu- gehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entschei- dungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90). Hierdurch ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander