OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 126/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 126/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 21. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO: Die Rüge ist bereits unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Senat teilt dabei aber nicht die Auffassung, die Rüge scheitere bereits daran, dass das Protokoll nicht mitgeteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236). Die Rüge ist aber deswegen unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, dass der als Vo- raussetzung für eine derartige Verfahrensrüge erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) eingeholt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom - 3 - 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234, 235). Im Übrigen wäre die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander