Entscheidung
AnwZ (Brfg) 10/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 10/10 vom 7. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 7. Juni 2011 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. Juni 2010 zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1968 bis zu dem im Jahr 1991 erfolgten Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls als Rechtsanwalt zugelassen. Der Kläger ist mehrfach straf- rechtlich in Erscheinung getreten. Seinen Antrag vom 7. September 2009 auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Beschluss vom 15. März 2010 abgelehnt. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der An- waltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klä- gers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die vom Anwaltsgerichts- hof getroffene Feststellung, dass er auch nach Ablauf von ungefähr 20 Jahren seit der im Jahr 1991 zulasten seiner Mandanten und Klienten begangenen Straftaten unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, mit beacht- lichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein mögli- chen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger angestrebte Berufung Erfolg hat. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 2 3 4 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzu- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs- sig. Vorsorglich wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Berufungsver- fahren neben dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) zu prüfen sein wird und dem Kläger gemäß § 32 BRAO, § 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachver- halts mitzuwirken. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhält- nisse vorzulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen. Soweit der Kläger geltend macht, bestimmte Forderungen seien zwischenzeitlich getilgt worden oder in sonstiger Weise, etwa durch Ratenzahlungsvereinbarung, geregelt, ist dies inner- halb der genannten Frist durch geeignete Urkunden zu belegen. Erklä- rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt wer- den, können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zu- lassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des - 5 - Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hin- reichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO). Kessal-Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.06.2010 - 1 AGH 28/10 -