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1 StR 490/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/10 vom 6. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig zurück- gewiesen. Gründe: Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2010 ist der Verurteilte wegen Vorteilsannahme in 70 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 13 Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel war nur teilweise erfolgreich. Mit Beschluss vom 8. Februar 2011 hat der Senat das genannte Urteil in zweien der abgeurteilten Fälle aufgehoben und das Ver- fahren insoweit wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; im Übri- gen hat er die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. März 2011 - der Sache nach (§ 300 StPO) - eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (nachfolgend un- ter 1.). Sie hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (nachfolgend unter 2.). 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Wo- chenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er die Senatsentscheidung vom 8. Februar 2011 bereits am 10. März 1 2 - 3 - 2011 erhalten habe. Damit endete die Wochenfrist am 17. März 2011 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am 19. März 2011 ein; sie ist daher verspätet. 2. Unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. a) § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den An- spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall: Zwar lag dem Senat der an das Landgericht Koblenz gerichtete Verteidi- gerschriftsatz vom 13. September 2010, in dem die - bis dahin - lediglich allge- mein erhobene Sachrüge hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Verurteil- ten und seines Vorsatzes bezüglich der Steuerhinterziehungen näher ausge- führt wurde, bei seiner Revisionsentscheidung nicht vor. Das weitere Vorbrin- gen in dem vorgenannten Schriftsatz, den der Verurteilte nunmehr im Rahmen seines Rügevorbringens vorgelegt hat, hätte jedoch in der Sache zu keiner an- deren Entscheidung geführt. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob dieser Schriftsatz - wie der Verurteilte behauptet - tatsächlich bei Gericht ein- gegangen ist. Der Senat hat bei der Revisionsentscheidung vom 8. Februar 2011 insbesondere auch die Fragen der Amtsträgereigenschaft des Verurteilten und seines Vorsatzes hinsichtlich der Steuerhinterziehungen aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen umfassend geprüft und dabei auch die zu diesen Fragen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichts- hofs berücksichtigt. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen die- ser nicht gehört worden wäre. b) Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des 3 4 5 6 - 4 - Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander 7