Entscheidung
III ZR 48/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten Argumen- te geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die Beklag- te die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen 1 1 - 3 - verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher ge- richtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen be- schränken. Eine die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Über- spannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -