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Entscheidung

5 StR 92/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 92/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2011 in der Maßregelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2011 beschlossen: In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verur- teilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeord- net wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämp- fung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jah- re hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Unterge- brachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Stö- rung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Thera- pierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.). Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394, 440, 474/10 – dargelegten Grundsätze. Basdorf Brause Schneider König Bellay