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V ZR 250/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 250/10 Verkündet am: 20. Mai 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landge- richts Düsseldorf vom 9. November 2010 wird auf Kosten der Klä- gerin als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. So- weit im Revisionsverfahren noch von Interesse, wendet sie sich mit der Anfech- tungsklage gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. März 2009 gefassten Beschlüsse. Die mit „Antrag“ überschriebene und gegen die „WEG, L. Str. , W. “ gerichtete Klage vom 30. März 2009 ist der Verwalterin mit dem Hinweis zugestellt worden, sie erhalte die Klage sowohl „als beizuladende/r Verwalter/in als auch als Zustellungsvertreter/in der Woh- nungseigentümer…“. Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche Beschlüsse litten daran, dass der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigentums- anlage entfernt gewesen sei (Antrag zu 1). Der zu dem Tagesordnungspunkt 1 - 3 - (TOP) 4 ergangene Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin könne kei- nen Bestand haben, weil die Verwalterin namens und in Vollmacht einiger Wohnungseigentümer in entscheidungserheblicher Weise für sich selbst ge- stimmt habe (Antrag zu 3). Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen ge- gen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt: „Aufgrund des gerichtlichen Hinweises stelle ich klar bzw. ändere ich die Bezeichnung der Beklagten dahin, dass die übrigen Miteigentümer der Woh- nungseigentümergemeinschaft Beklagte sein sollen“. Nach Stellung der Anträ- ge hat das Amtsgericht der Klägerin antragsgemäß eine Schriftsatzfrist einge- räumt. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin die übrigen Wohnungseigentümer mit Anschriften benannt. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, wobei es im Ur- teilsrubrum die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet und zur Konkretisierung auf die beigefügte Liste der Wohnungseigentümer Bezug ge- nommen hat. In der Sache hat es sowohl die Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als auch das Vorliegen von Beschlussmängeln verneint. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben, wobei der Beklagten- vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für die Beklagten, also die übrigen Wohnungseigentümer aufgetreten ist. Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Ungültigerklärung der angefochte- nen Beschlüsse erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer beantragen in erster Linie die Verwerfung des Rechtsmittels und hilfsweise dessen Zurück- weisung. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Erwägung gebilligt, die Abweisung der Anfechtungsklage beruhe nicht auf ei- nem Rechtsfehler. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen recht- fertigten keine andere Entscheidung. Jedoch gebe das Berufungsvorbringen „noch“ Anlass zu den Erwägungen, dass die erhobene Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet gewesen sei. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich. Dieser hätte jedoch in- nerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erklärt werden müssen. Da- ran fehle es. II. 1. Die Revision ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist entgegen § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO nicht ausreichend begründet worden. Nach der genannten Vorschrift muss die Revisionsbegründung die be- stimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsver- letzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsbegründung mit den tra- genden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2352, 2533; BAG, NJW 2007, 3739, 3741; jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige – selbständig tragende – Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können; anderenfalls ist das Rechtsmittel ins- gesamt unzulässig (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 4 5 6 - 5 - - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). So verhält es sich hier. a) Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf das Nichtvorliegen von Beschlussmängeln gestützt. Unter I. des Berufungsurteils hat es beide von dem Amtsgericht zur Abweisung der Anfechtungsklage (Anträge zu 1 bis 3) gegebene Begründungen referiert. Sodann hat es unter II. das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Klageanträ- ge zu 1 bis 3 mit der – wenn auch knappen und gleichsam vor die Klammer ge- zogenen – Begründung bestätigt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf keinem Rechtsfehler. Das Berufungsvorbringen führe nicht zu einer anderen Beurteilung, gebe jedoch „noch“ Anlass zu nachstehenden Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Frage der Fristversäumung auseinan- dersetzt. Vor diesem Hintergrund kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Klageanträgen zu 1 bis 3 insgesamt gebilligt und lediglich mit Blick auf die Ver- säumung der Klagefrist ergänzende Überlegungen angestellt hat. b) In Bezug auf das auch von dem Berufungsgericht verneinte Durchgrei- fen von Beschlussmängeln genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforde- rungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO. In der Revisionsbegründung werden le- diglich die von dem Berufungsgericht zur Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angestellten Erwägungen wiedergegeben und sodann ausgeführt, aus welchen Gründen diese einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhal- ten sollen. Auf Seite 9 der Revisionsbegründung geht die Klägerin sogar aus- drücklich davon aus, das Berufungsgericht habe – anders als das Amtsgericht – keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob die von den Wohnungseigen- tümern gefassten Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen seien, so dass dies „re- visionsrechtlich zu unterstellen“ sei. Selbst bei großzügiger Handhabung der 7 8 - 6 - Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellen sind, kann darin nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden – zweiten – tragenden Erwägung des Berufungsurteils gesehen werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.10.2009 - 91b C 61/09 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2010 - 16 S 128/09 - 9