Entscheidung
V ZB 49/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/11 vom 19. Mai 2011 in der Zurückschiebungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Januar 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 14. September 2010 den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutsch- land auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene wurde am 12. Dezember 2009 aus den Niederlanden kommend auf einem Parkplatz der BAB 30 von Beamten der Bundespolizei überprüft. Er konnte keinen gültigen Pass und keinen Aufenthaltstitel vorlegen, sondern lediglich einen norwegischen Führerschein und eine norwegische Pos- 1 - 3 - tidentitätskarte. Eine Überprüfung der darin enthaltenen Personalien ergab, dass der Betroffene von den norwegischen Behörden zum Zweck der Fest- nahme und Vorführung gesucht wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde, nach welchem der Verdacht der un- erlaubten Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland be- stand und dem ein "Vorläufiger Ermittlungsbericht" beigefügt war, in welchem der Betroffene als Beschuldigter bezeichnet wird, hat das Amtsgericht am 12. Dezember 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Norwe- gen für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die dagegen ge- richtete Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Zurückschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung der Rechts- verletzung durch die Haftanordnung erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfolgte die Haftanordnung zu Recht. Es habe der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde, habe der Betroffene nicht glaubhaft gemacht. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Fa- mFG statthaft. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 Rn. 4). b) Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde auch dann statthaft, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZR 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4). 2. Die Form- und Fristerfordernisse für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 FamFG) sind gewahrt. 3. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil schon kein zulässiger Haftantrag vorlag. a) Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch für die Zu- rückschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwalt- schaft führt nicht nur zu Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des Haftantrags, wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungs- verfahren anhängig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, 5 6 7 8 9 10 - 5 - Rn. 7, 10 ff., juris). So ist es hier. Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und seiner Anlage ergibt sich, dass der Betroffene wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Beschuldigter vernommen worden ist. Es war somit ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Gleichwohl enthält der Haftantrag kei- ne Angaben dazu, ob das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung vorlag. Die von der beteiligten Behörde geäußerten Zweifel an diesem Erfordernis auch bei Zurückschiebungen sind unbegründet. b) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags führt dazu, dass ohne weite- re Sachaufklärung - unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdege- richts - festzustellen ist, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört, zur Erstattung der zweckent- sprechenden Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. 11 12 - 6 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 30 Abs. 2, § 128c Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 14.09.2010 - 11 XIV 4259 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.01.2011 - 11 T 620/10 - 13