Entscheidung
V ZB 247/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 247/10 vom 19. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich- ter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. Au- gust 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Pader- born vom 26. Februar 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Kreis Steinfurt auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde nach einem er- folglosen Asylverfahren zuletzt im Mai 2007 aus dem Bundesgebiet ausgewie- sen und im Juli 2008 nach Belgien abgeschoben. Das mit der Abschiebung verbundene Einreiseverbot war unbefristet. Die Polizei nahm den Betroffenen am 29. November 2009 fest. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom 30. November 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 28. Februar 2010 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfol- gend Bundesamt) ersuchte am 2. Dezember 2009 die belgischen Behörden um Rücknahme des Betroffenen. Ein Mitarbeiter der mit der Durchführung der Ab- schiebung im Wege der Amtshilfe beauftragten Zentralen Ausländerbehörde suchte ihn am 15. Dezember 2009 in der Justizvollzugsanstalt auf und forderte ihn erfolglos auf, die für die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei erfor- derlichen Unterlagen auszufüllen. Am gleichen Tag lehnten die belgischen Be- hörden die Rückübernahme des Betroffenen vorläufig ab, weil sein bisheriger Aufenthalt ungeklärt sei. Hierüber informierte das Bundesamt die Zentrale Aus- länderbehörde am 23. Dezember 2009 und erbat weitere für die Rückführung nach Belgien notwendige Ermittlungen. Am 12. Januar 2010 beantragte die Zentrale Ausländerbehörde unter Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Rei- sepasses des Betroffenen bei dem türkischen Konsulat die Ausstellung von Passersatzpapieren. Belgien lehnte die Rücknahme am 5. Februar 2010 end- gültig ab. Der Betroffene wurde am 9. Februar 2010 bei dem türkischen Konsu- lat vorgeführt. Von dort aus wurde das Verfahren zur Ausstellung der Passer- satzpapiere eingeleitet. 1 2 - 4 - Mit Beschluss vom 26. Februar hat das jetzt zuständige Amtsgericht Pa- derborn die Sicherungshaft auf den Antrag des Beteiligten zu 2 bis zum 28. Mai 2010 verlängert und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene am 27. Mai 2010 abge- schoben worden. Den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung erreichen will, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn in Gestalt der landgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten verletzt hat. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausrei- se verpflichtet gewesen. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG hätten vorgelegen. Er habe zu vertreten, dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten drei Monate habe erfolgen können. Durch die Einreise oh- ne Identitätspapiere sei die Beschaffung von Passersatzpapieren erforderlich geworden. Zudem habe der Betroffene durch seine unzureichende Mitwirkung das Verfahren erschwert. Nach dem Verlauf des Verfahrens sei nicht von ei- nem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen; vielmehr habe die Behörde die erforderlichen Schritte stets rechtzeitig unternommen. 3 4 5 - 5 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahrensgegenstand im ersten und zweiten Rechtszug allein die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 28. Mai 2010 durch Beschluss vom 26. Februar 2010. Die Verlänge- rung der Haft war rechtswidrig, weil der Beteiligte zu 2 während der zuvor be- reits vollzogenen Abschiebungshaft gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot versto- ßen hat. 1. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Abschiebungshaft auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung be- treibt. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle not- wendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; Be- schluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 Rn. 18, juris), und führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr weiter aufrechterhal- ten werden darf (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09 Rn. 16 mwN, juris; HK-AuslR/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 21). Dies schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 56/10 Rn. 13, juris). Hier hat der Beteiligte zu 2 das Verfahren aber objektiv verzögert, indem er erst am 12. Januar 2010 die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei in die We- ge leitete. 6 7 - 6 - 2. Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entschei- dung des Beteiligten zu 2, zunächst vorrangig eine Abschiebung nach Belgien durchzuführen. Obwohl die Identität des Betroffenen und seine Herkunft aus der Türkei aus Sicht des Beteiligten zu 2 aufgrund der früheren Verwaltungs- verfahren feststanden, konnte dieser angesichts der im Jahr 2008 erfolgten Rückführung nach Belgien zu Beginn der Haft davon ausgehen, dass die Rück- führung auch diesmal gelingen werde. Nach den Feststellungen des Be- schwerdegerichts haben die belgischen Behörden aber bereits am 15. Dezem- ber 2009 die Rückführung vorläufig abgelehnt. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an musste der Beteiligte zu 2 erkennen, dass die Rückführung nach Belgien möglicherweise scheitern werde und parallel die Abschiebung in die Türkei in die Wege geleitet werden musste. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde von der vorläufigen Ent- scheidung der belgischen Behörden erst am 23. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt hat, weil sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen. Der Beteiligte zu 2 selbst hat die Notwendigkeit, zeitgleich die Abschiebung in die Türkei vorzubereiten, zu- dem schon vor der Kenntnisnahme der Entscheidung der belgischen Behörden erkannt. Denn er hat den Betroffenen bereits am 15. Dezember 2009 vergeb- lich aufgefordert, die für die Abschiebung in die Türkei notwendigen Unterlagen auszufüllen. Nach der Weigerung des Betroffenen, an der Passersatzpapierbe- schaffung mitzuwirken, musste der Beteiligte zu 2 das Verfahren unverzüglich in die Wege leiten. Dies ist indes erst am 12. Januar 2010 und damit vier Wo- chen später geschehen. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit zu Recht, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der den türkischen Behörden übermittelte abgelaufene Pass des Betroffenen am 15.12.2009 noch nicht vor- gelegen habe, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Passkopie und des Vermerks vom 10.12.2009 über das Vorliegen einer Passkopie unzutref- 8 - 7 - fend ist. Dass in dem fraglichen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel lagen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen sind die Ausländerbehörden gehalten, Haftsachen jedenfalls in den verbleibenden Werktagen zügig zu bearbeiten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 11 Wx 38/09, juris Rn. 14; OLG München, FGPrax 2005, 276, 278). Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei einer Einleitung des Verfahrens Mitte Dezember 2010 die Vorführung in dem türkischen Konsulat als Voraussetzung für die Passersatzpapierbeschaffung früher erfolgt wäre. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 Fa- mFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Kreis Steinfurt als diejenige Körperschaft, der der Be- teiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, 9 - 8 - Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 26.02.2010 - 11 XIV 31/10/B - LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2010 - 9 T 16/10 -