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Entscheidung

IX ZB 18/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/09 vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist jedoch unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Sie legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeits- gründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZIn- 1 - 3 - sO 2006, 647 Rn. 5). Im Streitfall erweist sich keiner als durchgreifend. Von ei- ner weiteren Begründung wird gemäß § 575 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 IN 169/04-s - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 T 299/08 -