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Entscheidung

IX ZB 112/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/10 vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Mit Recht haben beide Vorinstanzen die Schreiben des Verfahrensbe- vollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. August 2009 und vom 8. September 2009 als einheitlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbe- freiung behandelt. 2 - 3 - Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe während der Wohlverhaltensphase die ihm nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubi- ger beeinträchtigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Schuldner ist verpflichtet, eine von ihm schon während des Insolvenzverfahrens begonnene, dort aber verschwiegene Erwerbstätigkeit in der Wohlverhaltens- phase unaufgefordert dem Treuhänder mitzuteilen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 4 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 01.12.2009 - 3 IN 152/02 - LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 19.04.2010 - 4 T 3/10 -