Entscheidung
IX ZB 108/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/10 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Sie legt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO dar. Zwar ist der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft, als der Beteilig- te zu 1 den Versagungsantrag verspätet gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 f.). Die Rechtsbe- schwerdebegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Beschwerdegericht hier- durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Obersatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Vielmehr bezeichnet sie 1 2 - 3 - angesichts der in diesem Punkt nicht begründeten Entscheidung einen Sub- sumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, juris Rn. 7). Die übrigen gerügten Fehler liegen nicht vor. Mit dem Vortrag der objek- tiv schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung hat der Gläubiger auch ausrei- chend die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht. Da der Versagungsantrag zulässig war, mussten die In- stanzgerichte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Amtsermittlung eintreten. Der Senat kann die Einschätzung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10 ZInsO 2010, 2148 Rn. 5). Ein Verstoß gegen Art. 103 GG liegt nicht vor. Dass das Beschwerdege- richt Vortrag des Schuldners in der angefochtenen Entscheidung nicht aus- drücklich erwähnt, heißt nicht, dass es ihn nicht gesehen und bei der Entschei- dung nicht in Betracht gezogen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Be- gründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Das Prozessrecht gibt keinen An- spruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei vertretenen 3 4 - 4 - Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5) und bestimmte Schlüsse aus Indizien zu ziehen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab- gesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.12.2009 - 43 IK 11/07 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2010 - 23 T 30/10 - 5