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Entscheidung

1 StR 202/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 202/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung entfällt (§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Aus- lagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt. Gründe: Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan- walts und den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10 - Bezug. Nack Rothfuß Graf Jäger Sander