Entscheidung
V ZB 166/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/10 vom 12. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16. Mai 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ab dem 16. Mai 2010 angeordnet und aufrechterhalten worden ist; im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Landeshauptstadt Han- nover trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen aller In- stanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist libyscher Staatsangehöriger. Am 14. Mai 2010 reiste er ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag wurde er von der Bundespolizei festgenommen und im Anschluss daran zur Dienststelle der Polizeiinspektion Hannover Mitte verbracht, wo er als Beschuldigter wegen des 1 - 3 - Verdachts der unerlaubten Einreise vernommen wurde. Auf Antrag der Beteilig- ten zu 2, dem das Protokoll über die Vernehmung des Betroffenen als Beschul- digter beigefügt war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2010 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis längstens 18. August 2010 ange- ordnet und zudem die Ingewahrsamnahme des Betroffenen für rechtmäßig er- klärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 9. Juni 2010 wurde der Betroffene nach Schweden zurückgeschoben. Mit der Rechts- beschwerde beantragt er nunmehr die Feststellung, dass er durch die Ent- scheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung zu Recht angeordnet und bis zur Ausreise des Betroffenen aufrechterhalten worden ist. III. Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg. 1. Soweit der Betroffene seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Zu- sammenhang mit der von der Beteiligten zu 2 kurzzeitig angeordneten Inge- wahrsamnahme weiterverfolgen möchte, ist das Rechtsmittel allerdings unzu- lässig. Zwar ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2 3 4 - 4 - 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befun- den worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 209). Dass hierzu - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen gehören, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 bis 3 AufenthG angeordnet worden sind, hat der Senat bereits ent- schieden (Beschluss vom 3. Februar - V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Be- schluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Gleiches gilt je- denfalls für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter den strengen Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon abgese- hen ist die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die behördliche Ingewahrsamnahme auch deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit nicht in einer den Vor- gaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FamFG genügenden Weise begründet worden ist. 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. Der Be- troffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch die diese be- stätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten ver- letzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 5 6 - 5 - 136/10, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Fa- mFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Vorausset- zungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aus- länder, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden; für die Zurück- schiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10; beide Entscheidungen zur Veröffentlichung bestimmt). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterla- gen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Haftantrag unzu- lässig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO). So verhält es sich hier. Wie sich spätestens aus dem dem Haftantrag beigefügten Proto- koll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wurde gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 Fa- mFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, wobei der Senat bei der Ermessensaus- übung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Betroffene nur in ganz geringfügigem Umfang unterlegen ist und es bei dieser Sachlage unbillig wäre, ihn mit Verfahrenskosten zu belasten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts 7 - 6 - beruht auf § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, juris Rn. 27 f.). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2010 - 43 XIV 57/10 - LG Hannover, Entscheidung vom 03.06.2010 - 8 T 28/10 -