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RiZ (R) 4/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/09 vom 12. Mai 2011 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragssteller und Revisionskläger, gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. Mai 2011 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari und den Richter am Bundesgerichtshof Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird unter Zurückweisung sei- nes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Würzburg - Bayerisches Dienstgericht für Richter - vom 16. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge zu 2c, 3a, 5 und 10 zurückgewiesen worden sind. Es wird festgestellt, dass a) die Äußerung "In unbegründeten Selbstablehnungen nimmt der Richter immer wieder auf das damalige Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug" im Schreiben des Präsiden- ten des Landgerichts Bayreuth an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2007; b) die Äußerung "Die von ihm gemachte (private) Erfahrung hat der Richter in einer anderen Bußgeldsache sofort her- angezogen (Bußgeldsache M. )" im Gutachtensauf- trag des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth an die Regierung von Oberfranken vom 11. April 2007; c) die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth "Aber natürlich hat das Gericht ein Problem mit einem Rich- - 3 - ter, der seit einem Jahrzehnt in Nachbarschaftsstreitigkei- ten verwickelt ist. Schließlich widerspricht dies dem richter- lichen Mäßigungsgebot" in einem Interview der Süddeut- schen Zeitung vom 20. September 2007; d) die Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2008 durch einen beauftragten Richter (Wider- spruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. September 2008 - Az. 2050/II-IVb/12 - 512/2008) unzulässig waren. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zwei Drit- tel und die Staatskasse ein Drittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller war seit 16. September 1979 im Richterverhältnis auf Lebenszeit Richter am Amtsgericht ; dort war er seit 1999 in Betreu- ungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen für Minderjährige sowie in Verschollenheitssachen eingesetzt. Mit Ablauf des 8. März 2011 ist der Antrag- steller auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt worden. 1 - 4 - Der Präsident des Landgerichts Bayreuth gab dem Antragsteller am 11. April 2007 - nach vorheriger Anhörung - einen der Regierung von Oberfran- ken zugeleiteten Gutachtensauftrag zur Erstellung eines amtsärztlichen Zeug- nisses zu einer möglichen dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers be- kannt. Der Antragsteller erhob gegen die Untersuchungsanordnung Wider- spruch, der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juli 2007 zurückgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Antragstel- ler am 31. Juli 2007 beim Landgericht Würzburg - Bayerisches Dienstgericht für Richter - die Aufhebung der Anordnung. Das Dienstgericht verwies das Verfah- ren an das Verwaltungsgericht Bayreuth. Dieses wies die gegen die Untersu- chungsanordnung des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth gerichtete Klage mit Urteil vom 1. August 2008 ab und verpflichtete den Freistaat Bayern auf ei- nen Hilfsantrag des Antragstellers zugleich zu einer Neubescheidung seines Antrags auf Aufhebung der Untersuchungsanordnung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 hob der Präsident des Landgerichts Bayreuth die Untersuchungsanordnung mit der Begründung auf, es lägen keine Krankheitstage mehr vor und auch sonst hätten sich keine Auffälligkeiten mehr gezeigt. In einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem der An- tragsteller mit seiner Klage eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht hatte, erklärte der Präsident des Landgerichts Bayreuth am 2. Februar 2009 "die Angelegenheit für erledigt"; eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Das Verfahren wurde eingestellt, soweit der Antragsteller Klageanträge zurückge- nommen oder die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 2 3 4 5 - 5 - Zuvor hatte sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 16. Oktober 2007, die er durch weitere Schreiben ergänzte, an den Bayerischen Landtag gewandt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nahm hierzu gegenüber dem Präsidenten des Bayerischen Landtags mit Schreiben vom 29. Januar 2008 und 26. Juni 2008 Stellung. In dem Schreiben vom 29. Januar 2008 war unter anderem ausgeführt, die Behauptung des Petenten, er habe seine Arbeit beanstandungsfrei geführt, sei unzutreffend. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth sei es seit Jahren zu einer Vielzahl von Beschwer- den und Beanstandungen seiner Tätigkeit wegen verzögerter Sachbehandlung gekommen. Zudem sei die Nichterreichbarkeit des Richters seit Jahren ein Dauerproblem. In dem Schreiben vom 26. Juni 2008 hieß es unter anderem, es sei auf- grund der ungewöhnlich hohen Zahl von Abwesenheitstagen des Antragstellers wiederholt zu Nachfragen und Beschwerden wegen verzögerter Sachbehand- lung und Nichterreichbarkeit gekommen. Bis zur Untersuchungsanordnung hät- ten fünf schriftliche Dienstaufsichtsbeschwerden wegen zögerlicher Sachbe- handlung vorgelegen. Der diesen Beschwerden zugrunde liegende Sachverhalt und die hierzu ergangene Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Bay- reuth waren in dem Schreiben vom 26. Juni 2008 kurz dargestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2008 an den Präsidenten des Landgerichts Bayreuth beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Vorverfah- rens/Widerspruchsverfahrens für einen Antrag an das Dienstgericht. In diesem einzelne Passagen des vorliegenden Prüfungsverfahrens betreffenden Antrag begehrte er zu erkennen, dass Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth im Zusammenhang mit der Untersuchungsanordnung und dem Für- sorgepflichtverletzungsverfahren ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit be- einträchtigten. Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesge- 6 7 8 - 6 - richts Bamberg vom 10. September 2008 wurde der Widerspruch des Antrag- stellers vom 15. Juni 2008, ergänzt durch Schreiben vom 18. Juni 2008, zu- rückgewiesen. Das Schreiben war von Richter am Oberlandesgericht Bamberg Dr. S. mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet. Richter am Oberlandesgericht Dr. S. war nach der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg angeordneten Geschäftsverteilung für die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts mit der abschließenden Bearbeitung aller Widerspruchsverfahren betraut, die sich gegen Entscheidungen der Präsidenten der Landgerichte richteten, und allge- mein zur Unterzeichnung auch der abschließenden Bescheide befugt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 und vom 14. August 2008 erhob der An- tragsteller wegen der weiteren verfahrensgegenständlichen Beanstandungen Widerspruch, der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bam- berg vom 21. Oktober 2008 und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom gleichen Tag zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 12. September 2008 hat der Antragsteller beim Land- gericht Würzburg – Bayerisches Dienstgericht für Richter – eine dienstgerichtli- che Entscheidung wegen Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch Äußerungen und sonstige Maßnahmen des Präsidenten des Landgerichts Bay- reuth im Zusammenhang mit der Untersuchungsanordnung beantragt. Er hat sich dabei auch gegen Äußerungen in einem am 20. September 2007 in der Süddeutschen Zeitung erschienenen Artikel gewandt, in dem die auf eine Pres- seanfrage in Bezug auf den Antragsteller erteilte Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth zitiert wurde: "Aber natürlich hat das Gericht ein Problem mit einem Richter, der seit einem Jahrzehnt in Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt ist … Schließlich widerspreche dies dem richterlichen Mäßigungsge- bot." Außerdem hat er beanstandet, dass im Rahmen der Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen ihn erhoben worden waren, der Präsi- 9 10 - 7 - dent des Landgerichts Bayreuth in mehreren Fällen den Richter am Amtsgericht R. beigezogen und ihm hierzu die jeweiligen Akten überlassen hatte. Im Einzelnen hat der Antragsteller folgende Ausführungen und Maßnah- men beanstandet: 1. im Schreiben vom 18. März 2008 an das Verwaltungsgericht Bayreuth im Verfahren B 5 K 07.1220: "Das gilt auch für die Tatsache, dass es beim Jourdienst immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen ist" und 2. im Schreiben vom 16. Februar 2007 an den Präsidenten des Oberlan- desgerichts Bamberg PA I – 134: a) "Herr W. liegt im Dauerstreit mit … Ärzten, Pflege- und Betreu- ungspersonal"; b) "Auch beim Jourdienst kommt es immer wieder zu Unzuträglichkei- ten … Vorkehrungen getroffen werden, um einen ordnungsgemä- ßen Ablauf zu gewährleisten und Eigenwilligkeiten von Herrn W. aufzufangen" und c) "In unbegründeten Selbstablehnungen nimmt der Richter immer wieder auf das damalige Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug" (Anlagen 6 a und 6 b). 3. im Schreiben vom 11. Februar 2007 an die Regierung von Oberfran- ken (Gutachtensauftrag): a) "Die von ihm gemachte (private) Erfahrung hat der Richter in einer anderen Bußgeldsache sofort herangezogen (Bußgeldsache M. )"; b) "Beispielhaft für die Selbstablehnungen des Richters und die hierfür gegebenen Begründungen verweise ich auf Anlage XIV"; c) "In dem Verfahren XVII 0700/04 lehnte der Richter sich ab, weil er nicht bereit sei, gegenüber derart unverschämten Leuten als Rich- ter eine Entscheidung zu treffen. Gemeint war nicht ein Verfah- rensbeteiligter, sondern ein möglicher Käufer des Anwesens, der in 11 - 8 - Bezug auf die Person des Richters einen Leserbrief geschrieben hat (Anlage XV)"; "In dem Verfahren XVII 857/05 begründete der Richter seine Selbstablehnung u.a. mit Äußerungen eines Betroffenen über sein (des Richters) Strafverfahren und die ausgebliebene Rehabilitation (Anlage XVI)"; 4. im Schreiben vom 19. November 2007 an das Dienstgericht für Richter in Würzburg im Verfahren DG 1/2007: a) "Die Behauptung, der Antragsteller habe seine Arbeit beanstan- dungsfrei geführt, ist unzutreffend. Es kam seit Jahren zu einer Vielzahl von Beschwerden und Beanstandungen seiner Tätigkeit. Ich verweise beispielhaft auf das Schreiben der Örtlichen Arbeits- gemeinschaft im Landkreis und der Stadt Bayreuth vom 26. Februar 2007, auf die anliegenden Schreiben (Anlage IV) und die Dienstaufsichtsbeschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Bayreuth vom 28. September 2007 wegen verzögerter Sachbe- handlung"; b) "Dass das Betreuungsreferat des Antragstellers halbwegs funktio- nierte, ist auf den übermäßigen Einsatz der Vertreter zurückzufüh- ren und kein Verdienst des Antragstellers"; c) "Die Nichterreichbarkeit des Richters ist seit Jahren ein Dauerprob- lem und findet auch in den Schreiben der Betreuungsstelle bzw. des Chefarztes des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 5. Oktober 2007 (Anlage VII) ihren Niederschlag"; 5. im Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 20. September 2007: "Aber natürlich hat das Gericht ein Problem mit einem Richter, der seit einem Jahrzehnt in Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt ist. Schließlich wi- derspreche dies dem richterlichen Mäßigungsgebot"; 6. die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Januar 2008 (2022E-III-9592/07) gemachten Ausführungen: "Auch ist die Behauptung des Petenten, er habe seine Arbeit 'beanstan- dungsfrei' geführt, unzutreffend. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth kam es seit Jahren zu einer Vielzahl von Be- schwerden und Beanstandungen seiner Tätigkeit wegen verzögerter Sachbehandlung. Zudem sei die Nichterreichbarkeit des Richters seit Jahren ein Dauerproblem"; - 9 - 7. die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 26. Juni 2008, Az. 2022E-III-9592/07 gemachten Ausführungen: "zu den Auswirkungen der Fehlzeiten auf sein richterliches Dienstverhält- nis ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl von Abwesenheitstagen wiederholt zu Nachfragen und Be- schwerden wegen verzögerter Sachbehandlung und Nichterreichbar- keit wegen Nichterreichbarkeit des Petenten kam" unter Benennung der Betreuungsverfahren XVII 155/96, XVII 107/03, XVII 689/03 und XVII 419/04 sowie die Bezugnahme auf aktenmäßig nicht dokumen- tierte angebliche persönliche oder telefonische Ansprachen; 8. die im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des OLG Bamberg vom 16. Juli 2007 (Ip W 962 - IV b/12) gemachten Ausführungen: "Diese Wertung (Erkenntnisse über Anzeichen einer Erkrankung) steht im Einklang mit dem aufgezeigten Verhalten des Widerspruchsführers … in von ihm geführten Betreuungsverfahren"; 9. die Überlassung von Akten aus der richterlichen Zuständigkeit des An- tragstellers an einen anderen Richter des Amtsgerichts zur Wahrnehmung allein dem Präsidenten des Landgerichts als Dienst- vorgesetzten vorbehaltener Tätigkeit im Rahmen der Dienstaufsicht. Ferner beantragte er festzustellen (Antrag zu 10), dass der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des OLG Bamberg vom 10. September 2008 (Aktenzeichen: 2050/II-IVb/12-512/2008) ihn in seiner richterliche Unabhängigkeit verletzt. Das Landgericht Würzburg - Bayerisches Dienstgericht für Richter - hat diesen Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beanstandungen zu 1 bis 5 und 7 bis 9 hat es den Antrag als unzulässig, im Übrigen (Beanstandungen zu 6 und 10) hat es ihn als unbegründet angesehen. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers, mit der er bean- tragt, das Urteil des Dienstgerichts aufzuheben und nach seinen Anträgen ers- ter Instanz zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurück- zuweisen. 12 13 - 10 - Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Die gemäß Art. 73 Abs. 2 BayRiG, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG zuläs- sige Revision ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begrün- det; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichts fehlt es hinsichtlich der An- träge zu 1 bis 5, 7 bis 9 nicht an einem Feststellungsinteresse des Antragstel- lers; sein Begehren ist daher insoweit zu Unrecht als unzulässig zurückgewie- sen worden. a) Die genannten Anträge sind nicht unzulässig, weil der Antragsteller, wie das Dienstgericht angenommen hat, schon nicht ausreichend dargelegt ha- be, worin hinsichtlich der damit beanstandeten Maßnahmen eine Beeinträchti- gung seiner Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG liegen könnte. Ein Prüfungsantrag ist zwar nur dann zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträch- tigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Nach ständiger Recht- sprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt jedoch die schlichte – nach- vollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhän- gigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN). Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass es sich bei den beanstandeten 14 15 16 17 18 - 11 - Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handelt und er dadurch veranlasst sein könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig anders zu treffen. Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. Die vom Antragsteller angefochtenen Äußerungen stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der rich- terlichen Unabhängigkeit weit auszulegen. Er umfasst nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Be- tracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken oder darauf abzielen (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 14, juris). Die beanstandeten Äußerungen haben durchweg kritische Stellungnah- men oder Beschreibungen des dienstlichen - teilweise auch des außerdienstli- chen - Verhaltens des Antragstellers zum Gegenstand, überwiegend die Dar- stellung seiner Sachbearbeitung im Rahmen der ihm als Betreuungsrichter zu- gewiesenen Geschäftsaufgabe. Der dienstgerichtlichen Überprüfung unterlie- gen auch solche Maßnahmen der Dienstaufsicht, die das außerdienstliche Ver- halten eines Richters betreffen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1969, RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 367 f.). b) Das Rechtsschutzinteresse für das Prüfungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 DRiG ist hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 nicht dadurch entfallen, dass die Untersuchungsanordnung des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth vom 11. April 2007 durch Verfügung vom 20. Oktober 2008 aufgehoben wurde. Durch eine einseitige Erklärung des Antragsgegners, die Angelegenheit sei "er- 19 20 21 - 12 - ledigt", entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht habe unzulässig in den Bereich richterlicher Unabhängigkeit eingegriffen, nicht. c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit Ablauf des 8. März 2011 auf sei- nen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Septem- ber 1976 - RiZ(R) 3/75, juris Rn. 19; insoweit in BGHZ 67, 184 nicht abge- druckt). 2. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichts sind die mit den Anträgen zu 2c, 3a, 5 und 10 beanstandeten Maßnahmen unzulässig, weil sie die Unabhän- gigkeit des Antragstellers im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG beeinträchtigen. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Richtern, soweit sie die äußere Ordnung des Geschäftsablaufs und des Verfahrensgangs betreffen, grundsätzlich zulässig und im Kernbereich der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62, BGHZ 42, 163, 169 f.; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 f.; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 15, juris). Zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit zählen neben der richterlichen Sachentscheidung selbst grundsätzlich auch Maßnahmen der Verfahrenslei- tung, der Termins- und Fristbestimmung, des Umgangs mit Parteien und Ver- fahrensbeteiligten sowie Erklärungen in Ablehnungsverfahren (vgl. im Einzelnen Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rn. 28 ff.). Im Kernbereich der Recht- sprechung sind der Dienstaufsicht lediglich evidente Fehlgriffe und offensicht- lich unvertretbare Entscheidungen zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN). 22 23 24 - 13 - b) Bei der Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auf den vorlie- genden Fall hat die Bestimmung der Grenze zwischen Dienstaufsicht und rich- terlicher Unabhängigkeit den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich da- raus ergeben, dass die vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen in dem vom Dienstvorgesetzten in Gang gesetzten Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers getroffen wurden. Die Überprüfung ist ange- ordnet worden, weil aus der Sicht des Dienstvorgesetzten über einen Zeitraum von mehreren Jahren ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass die Dienstfähigkeit des Antragstellers aus gesundheitlichen - soweit er- sichtlich: psychischen - Gründen auf Dauer erheblich eingeschränkt oder auf- gehoben sein könnte. Diese Einschätzung des Dienstvorgesetzten war auf kon- krete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt. Es entsprach daher nicht zuletzt auch seiner Fürsorgepflicht, eine Klärung herbeizuführen; die Anordnung der Unter- suchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers war sachgerecht und willkürfrei. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - Auffälligkeiten im Verhalten des Richters nach dem Eindruck des Dienstvorgesetzten im Wesentlichen auf psy- chische Dispositionen, Reaktionen oder sonstige Besonderheiten stützen, ist es unerlässlich und überschreitet die Grenze zur unzulässigen Einwirkung in den Bereich richterlicher Unabhängigkeit nicht, wenn der Dienstvorgesetzte in dem Verfahren zur Anordnung der Untersuchung sowie in Verfahren, die aufgrund von Rechtsbehelfen hiergegen geführt werden, diejenigen tatsächlichen An- haltspunkte mitteilt, aus denen sich eine mögliche Dienstunfähigkeit des Rich- ters ergeben könnte. Die Befugnis zu solchen Angaben kann nicht auf Tatsa- chen aus dem Bereich der äußeren Ordnung der dienstlichen Tätigkeit des Richters sowie auf offenkundig unvertretbare Fehlgriffe im Einzelfall beschränkt sein, sondern muss sich grundsätzlich auch auf unterhalb dieser Grenze lie- gende auffällige Besonderheiten bei der Verfahrensgestaltung, im Umgang mit Verfahrensbeteiligten oder im Gang der Entscheidungsfindung erstrecken. Die 25 26 - 14 - insoweit notwendige Abgrenzung zwischen dem der Aufsicht und Einflussnah- me entzogenen Bereich richterlicher Unabhängigkeit und der der Aufsichts- und Fürsorgepflicht entspringenden Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, nicht fern liegenden Zweifeln an der psychischen Gesundheit und Dienstfähigkeit eines Richters im Interesse der Rechtssuchenden und des Ansehens der Rechtspfle- ge in der Öffentlichkeit sowie im eigenen Interesse des Richters nachzugehen, muss sich maßgeblich danach richten, ob eine Äußerung - als Maßnahme der Dienstaufsicht - geeignet und geboten ist, um die Aufklärung der Frage der Dienstfähigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern. Äußerungen, die hierüber hinausgehen, deren Inhalt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit keine Bedeu- tung hat oder die in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingreifen, ohne in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit möglichen Ursachen einer zu prüfenden Dienstunfähigkeit zu stehen, beeinträchtigen die richterliche Unab- hängigkeit und sind unzulässig. c) Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien erweisen sich die mit den Anträgen zu 2c, 3a, 5 und 10 beanstandeten Äußerungen und Maßnahmen als unzulässig. aa) Soweit im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth vom 16. Februar 2007 darauf hingewiesen wird, der Antragsteller nehme in "unbegründeten" Selbstablehnungen immer wieder auf ein früher gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug, überschreitet diese Bewertung des Inhalts der richterlichen Entscheidung, zu der das Ablehnungs- verfahren gehört (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 – RiZ(R) 2/86, DRiZ 1986, 423, 424), die Grenze des § 26 Abs. 1 DRiG. Für die vom Dienstvorgesetzten hervorgehobe- ne Auffälligkeit, deren Erwähnung hier grundsätzlich geboten und bedenkenfrei 27 28 - 15 - ist, spielt die Frage, ob Selbstanzeigen des Antragstellers wegen Befangenheit in der Vergangenheit begründet waren, eine allenfalls untergeordnete Rolle. bb) Der Hinweis im Untersuchungsauftrag vom 11. April 2007 an die Re- gierung von Oberfranken, der Antragsteller habe eine private Erfahrung bei der Begründung einer Entscheidung in einer Bußgeldsache herangezogen, ist in der geäußerten Form nicht geeignet, den Untersuchungsauftrag zu erläutern oder zu fördern. Sie greift vielmehr in den dem Dienstvorgesetzten entzogenen Bereich richterlicher Entscheidungsfindung ein. Dass es sich um ein Beispiel eines offenkundigen, unvertretbaren Fehlgriffs handelt, ist in dem Schreiben nicht ausgeführt und auch nicht ersichtlich. cc) Die Äußerung gegenüber der "Süddeutschen Zeitung", das außer- dienstliche Verhalten des Antragstellers widerspreche dem richterlichen Mäßi- gungsgebot, stellt wegen ihres missbilligenden Charakters eine Dienstauf- sichtsmaßnahme dar, die der Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37). Diese in der (Presse-)Öffentlichkeit geäußerte Missbilligung des (außerdienstlichen) Verhaltens des Antragstellers war weder durch den Unter- suchungsauftrag geboten noch aus anderen Gründen zulässig. dd) Begründet ist die Revision schließlich auch, soweit sie sich gegen die Bearbeitung und Unterzeichnung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. September 2008 durch einen beauf- tragten Richter wendet. Der Erlass des Widerspruchsbescheids, mit dem im Rahmen eines Vor- verfahrens für einen Prüfungsantrag an das Dienstgericht über die Beanstan- dung einer Maßnahme der Dienstaufsicht als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG entschieden wird, ist selbst 29 30 31 32 - 16 - wiederum eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie kann daher nur von demjeni- gen vorgenommen werden, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahr- nehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als aus- führendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40). Macht sich der Dienstvorgesetzte die von einem von ihm beauftragten Amtsträger vorgenommene Maßnahme im Prüfungsverfahren nachträglich zu Eigen, wird der Zulässigkeitsmangel dadurch nicht behoben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 41). Die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheids als Maßnahme der Dienstaufsicht stand hier dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg als obere Dienstaufsichtsbehörde oder seinem Vertreter im Amt zu (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAGGVG; §§ 83, 65 Abs. 1 DRiG; § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Die Übertragung dieser Befugnis an einen Richter am Oberlan- desgericht im Rahmen der Geschäftsverteilung für die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts war nicht zulässig. 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. a) Die in den Anträgen zu 1, 2a, 2b, 3b, 3c, 4a, 4b, 4c, 6, 7 und 8 ge- nannten Äußerungen beziehen sich sämtlich auf die Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Sie beschränken sich darauf, augenfällige Besonderheiten 33 34 35 - 17 - im dienstlichen Verhalten des Antragstellers, namentlich bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs, in neutraler Form darzulegen. Ein Eingriff in den Kernbe- reich richterlicher Unabhängigkeit liegt hierin ersichtlich nicht. Dass es in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum zu erheblichen Auseinanderset- zungen des Antragstellers mit Verfahrensbeteiligten und zu einer Vielzahl von Beschwerden über verzögerte Sachbehandlung oder Nichterreichbarkeit des Antragstellers als Betreuungsrichter gekommen war, ist von ersichtlich erhebli- cher Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Einschränkung der Dienst- fähigkeit aus psychischen Gründen. b) Dass der Präsident des Landgerichts zur Vorbereitung von Entschei- dungen im Rahmen der Dienstaufsicht einen anderen Richter für Zuarbeiten hinzugezogen und diesem Akten aus der Zuständigkeit des Antragstellers zur Auswertung überlassen hat (Antrag zu 9), stellt keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstvorgesetzte kann sich zur Vorbereitung seiner eigenen, höchstpersönlichen Entscheidung über die Vornahme einer Maßnah- me der Dienstaufsicht der Zuarbeit durch einen anderen Richter bedienen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zuarbeit des vom Präsidenten des Landgerichts bei- gezogenen Richters hier über die zulässige Vorbereitung der Entscheidung hin- ausging. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 36 37 - 18 - Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Bergmann Joeres Fischer Safari Chabestari Pamp Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 16.06.2009 - DG 1/08 - 38