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4 StR 163/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 163/11 vom 11. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 15. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend- schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma- teriellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen kam es in den Sommerferien 2006 auf ei- nem Ruderboot und danach bis zum 14. Oktober 2007 weitere sechsmal im Kinderzimmer der Wohnung jeweils in gleicher Weise zu sich in der Intensität steigernden sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter, der am 15. Oktober 1993 geborenen Nebenklägerin. Der Ange- klagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gewonnen, an deren Glaub- würdigkeit es keine Zweifel hat. 1 2 - 3 - 2. Die Beweiswürdigung leidet an einem durchgreifenden Darlegungs- mangel. In einem Fall, in dem, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Tatgericht Glauben schenkt, müssen alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeig- net sind, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 1 StR 439/00, BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung 23). Diesen Grundsatz hat die Strafkammer in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung zwar beachtet, sie hat allerdings einen gewich- tigen Umstand, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ne- benklägerin von wesentlicher Bedeutung ist, nur unzureichend erörtert. Nach dem Inhalt des Urteils trennte sich die Mutter der Nebenklägerin im Mai 2008 vom Angeklagten. Der Angeklagte weigerte sich, aus der gemeinsa- men Wohnung auszuziehen und strebte das Sorgerecht für die beiden gemein- samen Kinder an. Im Juli 2008 machte die Familie noch einmal gemeinsam Urlaub. Die Nebenklägerin führte zu Beginn des Urlaubs ein Gespräch mit der Mutter des Angeklagten, in dem sie deutlich machte, dass sie ein Sorgerecht des Angeklagten für ihre beiden Halbgeschwister nicht befürworte. Zu der Mut- ter des Angeklagten sagte sie sinngemäß, dass sie verhindern werde, dass der Angeklagte das Sorgerecht für seine beiden Kinder bekomme und dafür alles tun werde. Sie habe sich dazu bereits im Internet schlau gemacht und etwas gefunden, was nur Kinder tun könnten. Etwa eine Woche später eskalierten die Streitigkeiten innerhalb der Familie und es kam zur Anzeige der Missbrauchs- handlungen. Das Landgericht teilt in der Beweiswürdigung mit (UA S. 52), dass die Äußerung der Nebenklägerin gegenüber der Mutter des Angeklagten und das 3 4 5 6 - 4 - insgesamt schlechte Verhältnis der Nebenklägerin zum Angeklagten im Jahre 2008 im Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen berücksich- tigt und im Rahmen der Hypothese einer bewussten Lüge oder eines Komplotts ausführlich thematisiert worden seien. Wie bereits erörtert, habe die These ei- ner bewussten Falschaussage, um den Angeklagten aus der Familie zu drän- gen, sich an ihm zu rächen oder ihm im Sorgerechtsstreit zu schaden, von der Sachverständigen auf überzeugende Art und Weise verneint werden können. Diese Form der Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft. Aus den vorangegangenen Erörterungen der Falschaussagehypothese im Urteil ist eine hinreichende Auseinandersetzung der Sachverständigen oder des Tatrichters mit der fraglichen Äußerung nicht erkennbar. Die Äußerung wird im Zusam- menhang mit der Prüfung der Falschaussagehypothese lediglich im Hinblick darauf erwähnt, dass die Nebenklägerin in den Konflikt um den Sorgerechts- streit um die Halbgeschwister einbezogen war und sich die Position der Mutter zu eigen gemacht hatte (UA S. 37). Keine Erörterung findet aber die Frage, was die Nebenklägerin im Internet gefunden hat, was nur Kinder tun können. Um 7 - 5 - die Relevanz dieses Teils der Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin revisionsrechtlich nachprüfen zu können, hätte es hier zu- dem der Mitteilung bedurft, welche Erklärung die Nebenklägerin selbst für diese Äußerung gegeben hat. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender