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Entscheidung

VII ZR 47/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 47/08 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist dahin auszulegen, dass die Statthaftigkeit der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil auch dann nicht von der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer abhängt, wenn das Beru- fungsgericht die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZR 47/08 - OLG München LG München - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Gegenstandswert: 11.157,66 € Gründe: I. 1 Die Parteien streiten über die Abrechnung wechselseitiger Ansprüche aus ei- nem Vertrag über den Erwerb einer von der Beklagten neu zu errichtenden Eigen- tumswohnung. - 3 - Die hiesige Beklagte hatte in einem Vorprozess vor dem Landgericht M. die beiden letzten Raten des Erwerbspreises eingeklagt. Der Anspruch auf Zahlung der vorletzten Rate des Erwerbspreises war nach Auffassung des Landgerichts durch Aufrechnung der Kläger mit Gegenforderungen erloschen. Die letzte Rate des Erwerbspreises (11.157,66 €) hat es für nicht fällig gehal- ten. Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger geltend gemacht, dass auch die nach dem Ergebnis des Vorprozesses noch bestehenden Restvergütungs- ansprüche der Beklagten durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen seien. Sie haben deshalb unter anderem auf Feststellung angetragen, dass den Beklagten keine "Restkaufpreisforderung" mehr zusteht. 2 Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben und die Klage im Übri- gen abgewiesen. Dagegen haben die Beklagte Berufung und die Kläger An- schlussberufung eingelegt. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, die nach Zulassung der Revision die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. 3 II. 4 1. Das Berufungsgericht, das von der Darstellung eines Tatbestands ge- mäß § 540 Abs. 2, § 313b Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen hat, hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausge- führt, die Berufungsangriffe genügten nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, weil keine konkreten Auswirkungen der behaupteten Rechtsverletzungen auf das angefochtene Urteil dargelegt seien. Darauf sei die Beklagte bereits mit Verfügung vom 10. August 2007 hingewiesen worden. - 4 - 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist zulässig gemäß § 544 Abs. 1, 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. 5 a) Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich allerdings nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, weil die Wertgrenze von 20.000 € nicht überschritten ist. Die Beschwer der Beklagten entspricht dem offen stehenden Restwerklohn von 11.157,66 €, dem nach der Darstellung der Beklagten allen- falls noch Gutschriftbeträge von 2.084,81 € und 782 € hinzuzurechnen sind. 6 b) Zu Unrecht hält die Beklagte ihre Beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO für zulässig, weil das Berufungsgericht ihre Berufung, wie sich aus der Heranziehung des § 520 Abs. 3 ZPO ergebe, als unzulässig verworfen habe. Das ist unzutreffend. Tatsächlich hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung besonders geprüft und für gegeben erachtet. Sodann hat es entschie- den, dem Rechtsmittel könne "jedoch" kein Erfolg beschieden sein, es sei als unbegründet zurückzuweisen. Diese Ausführungen sind eindeutig. Sie können nicht dahin verstanden werden, dass das Berufungsgericht die Berufung als un- zulässig habe verwerfen wollen, zumal es von der Darstellung eines Tatbestands unter Hinweis auf § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgese- hen hat, was wegen § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nur bei einer Zurückweisung der Berufung als unbegründet möglich war. 7 8 Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 (XII ZB 171/06, NJW-RR 2007, 779) herleiten. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass es beabsich- tige, die Berufung "gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO" als unzulässig zu verwer- fen, da der Kläger nicht die Beseitigung einer Beschwer aus dem erstinstanzli- chen Urteil erstrebe. Im nachfolgenden einstimmigen Beschluss hatte es die - 5 - Berufung dann unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO "zurückgewiesen". Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung dahin ausgelegt, dass das Berufungsgericht die Berufung tatsächlich nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen habe, weil davon auszugehen sei, dass es unter Wahrung des Anspruchs des damaligen Klägers auf Gewährung rechtli- chen Gehörs seinen einstimmigen Zurückweisungsbeschluss nur auf solche Gründe gestützt habe, die dem Kläger zuvor mitgeteilt worden seien. Hier liegen die Dinge anders. Dem Hinweisbeschluss des Berufungsge- richts sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es eine Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigte. Allein der Umstand, dass die vom Berufungsgericht angekündigte Heranziehung des § 520 Abs. 3 ZPO nach all- gemeiner Auffassung zu einer Verwerfung des Rechtsmittels hätte führen müs- sen, rechtfertigt es nicht, die unmissverständlich auf eine Zurückweisung der Be- rufung als unbegründet abzielende Entscheidung in jenem Sinne auszulegen. 9 c) Gleichwohl ist die Beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statt- haft. In dieser, durch Art. 2 Nr. 1 des ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I, 2198) eingeführten Vorschrift hat der Gesetzgeber den Grundsatz verankert, dass die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ge- gen ein die Berufung verwerfendes Urteil nicht der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unterliegt. Hintergrund hierfür ist die Vereinheitlichung der Rechtsmittelmöglichkeiten bei verwerfenden Entscheidungen des Berufungsge- richts, gegen die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO wertunabhängig die Rechts- beschwerde stattfindet, wenn sie nach § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO als Beschluss ergangen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein weiter Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (vgl. BT-Drucks. 15/1508, 22). 10 - 6 - Die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung erfordert eine Auslegung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO dahin, dass die Statthaftigkeit der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil auch dann nicht von der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer abhängt, wenn das Berufungsgericht die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurück- weist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen. An- dernfalls hätte es das Berufungsgericht in der Hand, die vom Gesetzgeber beab- sichtigte Gewährung eines weiten Rechtsschutzes gegen Verwerfungsentschei- dungen in Fällen, in denen die Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, allein da- durch außer Kraft zu setzen, dass es die Berufung ohne erkennbaren sachlichen Grund formal als unbegründet zurückweist, obwohl die vom ihm für seine Ent- scheidung angeführten Gründe bei objektiver Betrachtungsweise nur eine Ver- werfung der Berufung als unzulässig zu rechtfertigen vermögen. Eine Verkür- zung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Berufungsführers durch eine in diesem Sinne objektiv willkürliche Vorgehensweise des Berufungsgerichts hat der Ge- setzgeber ersichtlich nicht gewollt. Ihr ist durch eine zweckentsprechende Ausle- gung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO zu begegnen. 11 12 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zulässig. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass die nach § 520 Abs. 3 ZPO an die Berufungsbegründung zu stel- lenden Anforderungen nicht eingehalten seien. Diese Begründung hätte kraft Gesetzes zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig führen müssen, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. Dementsprechend sind in der Rechtsprechung Be- rufungen stets als unzulässig zurückgewiesen worden, wenn die Gerichte zu der Auffassung gelangten, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderun- gen des § 520 Abs. 3 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 7 - - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534; Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983). Die davon abweichende, nicht näher begründete Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sachlich unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Sie stellt sich als objektiv willkürlich dar. 3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist auch begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. 13 a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu neh- men und in Erwägung zu ziehen. Das muss angenommen werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BVerfG, NJW-RR 1995, 1033). 14 15 So liegt es hier. Das Berufungsgericht setzt sich mit der zentralen Frage, warum die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht, nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der Berufungsbegründungsschrift sind mit ei- ner Ausnahme lediglich die Zusammenfassung einer Würdigung, die anhand der Berufungsbegründung nicht nachvollzogen werden kann. Aus dieser ergibt sich ohne weiteres, auf welche der nach § 513 ZPO zulässigen Gründe die Beklagte ihr Änderungsbegehren stützt. Sie setzt sich eingehend in der vom angefochte- nen Urteil vorgezeichneten Reihenfolge mit den Erwägungen des Landgerichts - 8 - auseinander und zeigt im Einzelnen auf, welche Fehler es bei der Anwendung des Rechts und der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts be- gangen haben soll. Das Vorbringen lässt auch keine Zweifel darüber aufkom- men, welche konkreten Auswirkungen die behaupteten Rechtsverletzungen auf das angefochtene Urteil haben sollen. Die Beklagte wendet sich einerseits dage- gen, dass das Landgericht bei der Abrechnung der wechselseitigen Forderungen Gutschriftenbeträge nicht berücksichtigt hat und beanstandet andererseits die Zubilligung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die sie aus näher dargelegten Gründen für nicht gerechtfertigt erachtet. Die Würdigung des Beru- fungsgerichts, die Beklagte habe sich in der Berufung nicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinandergesetzt, wonach "die Parteien des Rechtsstreits völlig zerstritten seien, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt das Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zumutbar" erscheine, ist zu- dem verfehlt, weil die Beklagte der Auffassung des Landgerichts auch in diesem Punkt dezidiert entgegengetreten ist. Aus ihrem Berufungsvorbringen ergibt sich ohne weiteres, dass sie die Auffassung des Landgerichts nicht teilt. - 9 - b) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erheblich. Die Berufungsbegründungsschrift entspricht aus den darge- legten Gründen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. 16 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 24 O 412/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.01.2008 - 9 U 1817/07 -