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Entscheidung

IX ZR 177/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. September 2010 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 16. Oktober 2009 wird zurückge- wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Monaco hat, nahm die in Hamburg ansässige Klägerin und eine von dieser beauftragte Werbeagentur auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 60.000 € sowie auf Erstattung der Kosten für ein an- waltliches Abschlussschreiben in Höhe von 1.253,69 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2004, in Anspruch. Die Klägerin wurde in zwei Instanzen zur Zahlung der Li- zenzgebühr nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2004 verurteilt. Hinsichtlich der 1 - 3 - Kosten des Abschlussschreibens wurde nur die Werbeagentur verurteilt; die Klage gegen die Klägerin wurde hingegen abgewiesen. Nach Abschluss der Berufungsinstanz ließ die Klägerin den Beklagten fragen, ob sofort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte ließ antworten, dass er umgehend Zahlung zu Händen seiner Prozessbevoll- mächtigten wünsche. Die Klägerin zahlte einen Betrag von 74.875,27 € an den Beklagten. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der Beklagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das ge- nannte Urteil einlegen wollte. Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie der Anwaltskosten nebst Zinsen. Sie beantragte, den Be- klagten zu verurteilen, an sie 61.253,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 zu zahlen. Mit Urteil vom 3. April 2009 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen seit dem 14. Oktober 2008 (324 O 783/08). Nur der Beklagte legte Beru- fung gegen dieses Urteil ein. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil mit Urteil vom heutigen Tage wieder hergestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Werbeagentur Rückzahlung der 1.253,69 € sowie aus eigenem Recht Rückzahlung der weiteren von ihr gezahlten 13.621,58 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage 2 3 - 4 - als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Beru- fungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, da der geltend ge- machte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer Natur sei. Über- dies seien die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil die Klä- gerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt, wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 176/10 näher erläutert hat, aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, § 32 ZPO. Die geltend gemachten Ansprüche aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO stellen 4 5 6 - 5 - Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO dar. Die Klägerin hat sowohl den Anspruch aus abgetretenem Recht der Werbeagentur als auch den Anspruch aus eigenem Recht schlüssig dargelegt. III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Klägers ist über die beiden Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht bereits rechtskräftig entschieden worden (§ 322 ZPO). Das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 3. April 2009 betraf nur Ansprüche der Klägerin aus eige- nem Recht sowie die Verzinsung des gesamten Hauptanspruchs, nicht aber die hier geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Werbeagentur sowie auf Rückzahlung tatsächlich geleisteter Zinsen. 2. Der Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung der beiden jeweils auf § 717 Abs. 3 ZPO gestützten Ansprüche vorgetragen hat, ist unstreitig. IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet- zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent- 7 8 9 10 - 6 - scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat Erfolg. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 324 O 323/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 7 U 113/09 -