Leitsatz
IX ZB 246/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 246/10 vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 46 Abs. 2; § 574 Abs. 1 Satz 1; InsO §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsge- such gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwer- de nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2010 wird auf Kos- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weite- re Beteiligte zu 1 zum Verwalter berufen. Am 23. März 2009 bestellte das Insol- venzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insol- venzverwalter zugunsten der Masse". 1 Im Anschluss an die Gläubigerversammlung vom 21. April 2010 hat die Schuldnerin den zuständigen Richter am Amtsgericht B. wegen Besorgnis 2 - 3 - der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Er- folg. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, ihrem Begehren stattzugeben. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdege- richt zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus § 7 InsO hergeleitet werden. 3 1. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die soforti- ge Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unter- liegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Be- schwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Be- schluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f). Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Be- schwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6). 4 - 4 - 2. So verhält es sich im Streitfall.5 Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bildete nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel nach Abweisung eines Befangenheitsgesuchs vor. Vielmehr eröffnet die nach § 4 InsO anwendbare Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO den Beschwerderechtszug. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, die sofortige Be- schwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier angegriffenen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrück- licher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - IX ZB 272/03, Rn. 1; vom 22. Februar 2007 - IX ZA 40/06, Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 44 b; FK-InsO/ Schmerbach, 6. Aufl. § 4 Rn. 52; Uhlenbruck/I. Pape, InsO 13. Aufl. § 4 Rn. 7). Da es hier an der gebotenen Zulassung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 6 - 5 - 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 7), ist die Rechtsbeschwerde unstatt- haft und daher als unzulässig zu verwerfen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 07.09.2010 - 14 IN 821/03 - LG Stralsund, Entscheidung vom 17.11.2010 - 2 T 270/10 -