OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 265/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 265/10 vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der Senat hat die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen anzu- wenden ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Reno- vierungspflicht nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VIII ZR 195/10 entschieden. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat ent- schieden, dass sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparatu- ren, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als un- wirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) unter dem Gesichtspunkt, dass den Vermieter wegen der Verwendung der unwirksamen Renovierungsklausel ein Schuldvorwurf trifft. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche 1 2 - 3 - aus dem mit Ablauf des 30. November 2008 beendeten Mietverhältnis deshalb zu Recht als verjährt angesehen, denn die Klage ist erst am 27. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist des § 548 Abs. 2 BGB eingereicht worden. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 13.01.2010 - 3 C 836/09 - LG München II, Entscheidung vom 21.09.2010 - 12 S 561/10 - 3