Entscheidung
IV ZB 7/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 7/11 vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 4. Mai 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 30. März 2011 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbe- schluss vom 30. März 2010 ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungser- heblicher Weise verletzt hat. Er hat die von ihm geltend gemachten Ge- sichtspunkte vielmehr umfassend geprüft, für nicht durchgreifend erach- tet und die die Entscheidung tragende Erwägung mitgeteilt. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber auch unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Be- 1 2 - 3 - schluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 un- ter 1). Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden. Dr. Kessal-Wulf Wendt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 22.11.2010 - 1 T 59/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.01.2011 - 16 W 124/10 - 3