Entscheidung
5 StR 126/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 126/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 10. September 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeord- net. Nach den Urteilsfeststellungen verfolgte der 25-jährige Angeklagte weni- ger als fünf Monate nach Vollverbüßung einer sechsjährigen Jugendstrafe u.a. wegen dreier Vergewaltigungen und einer sexuellen Nötigung nachts eine ihm unbekannte angetrunkene junge Frau auf deren Heimweg von ei- nem Lokalbesuch, „um sie zum Sex zu animieren“ (UA S. 21/13), nahm sie vor ihrer Haustür – eingestandenermaßen – von hinten in einen Würgegriff, zwang sie in die Ecke des Hinterhofs ihres Wohnhauses und berührte sie dort gegen ihren Willen an ihren entblößten Brüsten. Seiner Einlassung, die- se Sexualhandlung mit Einverständnis der Nebenklägerin vorgenommen zu haben, ist die Strafkammer aufgrund der Aussage der Nebenklägerin nicht gefolgt. Sie hat indes den weitergehenden Anklagevorwurf einer anschlie- ßenden Vergewaltigung in der Wohnung der Nebenklägerin für widerlegt er- achtet, sich vielmehr entsprechend der Einlassung des Angeklagten von dort einverständlich vorgenommenen intensiven Sexualhandlungen überzeugt; - 3 - insoweit habe die Nebenklägerin „aus Scham darüber, mit einem fremden Mann, der sie zuvor überfallen hat(te), den Geschlechtsverkehr freiwillig aus- geübt zu haben“, Erinnerungslücken vorgetäuscht (UA S. 68). Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Be- schwerdeführer und – ihm insoweit folgend – der Generalbundesanwalt be- anstanden zutreffend die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Diese genügt nicht den besonderen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Fälle erhebt, in denen „Aus- sage gegen Aussage“ steht und zudem bei einem wesentlichen Teil der Aus- sage des einzigen Belastungszeugen eine bewusste Falschangabe vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. Novem- ber 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; dazu Sander, StV 2000, 45, 46; Brause, NStZ 2007, 505, 510 f.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 447). Die Strafkammer hat der unerlässlichen besonders kritischen Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin schon im An- satz ihres Urteilsaufbaus nicht genügt, indem sie die Beweiswürdigung zu dem festgestellten, als strafbar erachteten Geschehensablauf weitgehend getrennt vor der tatsächlichen Bewertung des Folgegeschehens abgehandelt und somit dem Problem der festgestellten Falschaussage der Nebenklägerin nicht die gebotene zentrale Aufmerksamkeit gewidmet hat. Angesichts der späteren vorgetäuschten Erinnerungslücken äußert der Generalbundesan- walt zu Recht durchgreifende Bedenken dagegen, in den Angaben der Ne- benklägerin zu einer sicheren Erinnerung an das Geschehen auf dem Hin- terhof eine tragfähige Stütze für die Richtigkeit ihrer belastenden Aussage zu finden. Allein auf die situative Unstimmigkeit zwischen der eingestandener- maßen anfänglich im Hinterhof verübten Gewalt des Angeklagten gegen die Nebenklägerin und dem von ihm behaupteten Streben nach einverständli- chen Sexualhandlungen – was das Landgericht im Ansatz nachvollziehbar als „lebensfremd“ wertet (UA S. 36) – konnte aber vor dem Hintergrund des sicher festgestellten Einverständnisses bei dem anschließenden intensiven 2 - 4 - Sexualverkehr in der Wohnung der Nebenklägerin eine Überführung des An- geklagten hier nicht gestützt werden. Das gesamte angeklagte Tatgeschehen bedarf – angesichts schon län- ger andauernder Untersuchungshaft des Angeklagten alsbaldiger – umfas- sender neuer tatgerichtlicher Prüfung. Wie der Generalbundesanwalt ausge- führt hat, unterläge der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung für sich keinen durchgreifenden Bedenken. Vorsorglich weist der Senat für den Fall gleicher oder ähnlicher tatsächlicher Feststellungen und eines er- neuten Schuldspruchs wegen eines allein in der Anfangsphase auf dem Hof verübten Sexualdelikts darauf hin, dass bei der Strafrahmenwahl und Straf- zumessung wie bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB das außergewöhnliche einverständliche Anschlussgeschehen zuguns- ten des Angeklagten zu bewerten wäre. 3 Basdorf Schaal Schneider König Bellay