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Entscheidung

5 StR 124/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 124/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2010, soweit es die- sen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. und den nicht revidie- renden Mitangeklagten K. jeweils der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, gegen den Mitangeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Beide wurden darüber hinaus zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Nebenkläger verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revisi- on des Angeklagten hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts entspre- chend – vollen Erfolg, allerdings mit der Sachrüge. 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer versetzte der Angeklagte dem Mitgefangenen und Nebenkläger S. am Vormittag des 15. März 2009 in einem Kraftsportraum der Justizvollzugsanstalt Ham- burg-Fuhlsbüttel mit seiner Gehstütze mehrere kräftige Schläge gegen den Oberkörper. Der Nebenkläger lag dabei auf dem Boden und kämpfte mit dem 2 - 3 - Mitangeklagten, der ihm mit einer Hantel gegen den Kopf schlug bzw. dies versuchte. Das Landgericht stützt die Feststellungen zur Tat des Angeklagten maßgebend auf die Aussage des Mitgefangenen W. und auf medizini- sche Befunde, die darauf hindeuten können, dass der Nebenkläger eine Rip- penprellung und eine Nierenverletzung mit leichten inneren Blutungen erlitten hat. Hingegen hatte der Nebenkläger die Schläge nicht wahrgenommen. Erstmals am Nachmittag des Tattages hatte er den Mitgefangenen W. und R. über rechtsseitig aufgetretene Rückenschmerzen berichtet (UA S. 16). 3 4 Die Bekundungen des Zeugen W. hält das Landgericht für glaubhaft. Er habe die Tat bei einer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung konstant geschildert; soweit „geringe Widersprüche zu früheren Aussagen aufgetreten“ seien, beträfen sie nicht den Kernbereich der Ereignisse und seien „angesichts des Zeitablaufs sowie des sehr kurzen und dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und natürlich“ (UA S. 33). 2. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung be- gegnet auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungs- maßstabes (BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. 5 Namentlich steht die Wertung der Schwurgerichtskammer zur Kon- stanz der Aussage des Zeugen W. betreffend das Kerngeschehen in deutlichem Widerspruch zum Inhalt einer durch den Zeugen R. (zu ei- nem im Urteil überdies nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach der Tat) ge- fertigten (UA S. 28) und für das vollzugliche Disziplinarverfahren bestimmten „Aktennotiz“. Darin ist – notwendig aus Anlass von Angaben des Zeugen W. – festgehalten, der Angeklagte habe „eine Krücke geworfen“ (UA 6 - 4 - S. 29). Das Landgericht spricht diesen Umstand zwar – wenngleich eher bei- läufig, aber in Bezug auf den diese Tat nicht selbst wahrnehmenden Neben- kläger als Hilfserwägung nachvollziehbar – hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers an, würdigt ihn jedoch nicht in Bezug auf die Aussage des Zeugen W. . Es verhält sich insbesondere nicht dazu, ob und gegebenenfalls wie der Zeuge diesen Widerspruch im Disziplinarverfah- ren und bei seinen weiteren Vernehmungen erklärt hat. Dessen Bekundun- gen bei der ersten polizeilichen Vernehmung vom 27. Mai 2009 (vgl. UA S. 16) bleiben im Urteil gänzlich unerwähnt (vgl. UA S. 31). Mit der Entwicklung des Aussageverhaltens des Zeugen W. hät- te sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen An- gaben im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als die allein durch diesen Zeugen beobachtete Tat auch keine unumstößliche Be- stätigung in den medizinischen Untersuchungsbefunden und deren rechts- medizinischer Begutachtung findet (vgl. UA S. 22, 23). Die Verurteilung des Angeklagten ruht damit nicht auf einer hinreichend fundierten Grundlage und kann keinen Bestand haben. 7 3. Eine Revisionserstreckung nach § 357 StPO auf den Mitangeklag- ten kommt nicht in Betracht. Denn das Urteil weist ihn betreffend nicht die- selbe rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung auf. 8 4. Weil die Revision bereits mit der Sachrüge durchdringt, kann offen- bleiben, ob sie in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufgrund der erhobenen Beweisantragsrügen zum Erfolg geführt hätte. Be- denklich erscheint insoweit, dass der Beschwerdeführer Ablehnungsbe- schlüsse der Schwurgerichtskammer beanstandet, die auf Beweisanträge des Mitangeklagten hin ergangen sind und denen er sich nicht angeschlos- sen hat. Der Senat muss nicht entscheiden, ob er der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen könnte, wonach allein schon bei übereinstim- mender Interessenlage einem die Beweiserhebung nicht selbst beantragen- 9 - 5 - den Mitangeklagten gleichwohl eine umfassende Rügeberechtigung zugebil- ligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 – 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 12; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 84 mwN). Es liegt näher, ihn in diesem Fall auf die Möglichkeit der Aufklärungsrüge zu verweisen, die je nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf und nicht notwendig aufgrund einer Verletzung der Re- geln aus § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zum Erfolg führt. 5. Es steht kein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf mehr in Frage. Der Senat verweist die Sache deshalb entspre- chend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner aaO § 354 Rn. 42). 10 11 Für das weitere Verfahren weist er darauf hin, dass die vom Nichtrevi- denten begangene Tat im Vergleich zu der durch den Beschwerdeführer ver- übten durch einen deutlich höheren Unrechts- und Schuldgehalt geprägt ist, was sich – sofern es in einer neuen Hauptverhandlung abermals zu einem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung kommen sollte – auch in der konkret verhängten Strafe und in der Bemessung der Schmerzensgeld- forderung niederschlagen sollte. Basdorf Schaal Schneider König Bellay