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Entscheidung

5 StR 141/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 141/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 8. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Ur- teil unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat: Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Neben- klägers war hier nicht veranlasst. Im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Ur- teilsverkündung hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren noch nicht als Nebenkläger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO wurde erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht (Sachakten Bd. II 97 ff.). Aber auch eine Kostenent- scheidung zugunsten eines zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 472 Abs. 1 StPO war hier nicht ge- boten. Anhaltspunkte für eine Ausübung der Befugnisse nach § 406g StPO durch den Beschwerdeführer im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfah- - 3 - ren sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht et- wa vorsorglich zu treffen war (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 23). Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay