Entscheidung
4 StR 169/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/11 vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2011 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der von der Revision geltend gemachten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG hat der Beschwerdeführer nicht - wie geboten (vgl. Maier in Münch- Komm-BtMG § 31 Rn. 204 mwN) - eine zulässige Verfahrensrüge erhoben und insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung vom 16. Juni 2010 nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem ist von einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklag- te eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)Täter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des an- deren an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht (vgl. - 3 - BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 125 ff. jeweils mwN). Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Mutzbauer