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Entscheidung

IX ZB 49/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/11 vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. April 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbräuchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f). Das pauschal ge- gen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch erschöpft sich in for- melhaften Ausführungen und lässt keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abge- lehnten Personen erkennen. 1 Das im Übrigen als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Be- klagten vom 21. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 2 - 3 - Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei- tere Eingaben zu erhalten. 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 15.09.2010 - 3 C 331/10 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 1 S 142/10 -