Entscheidung
IX ZR 84/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/10 vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 14. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 186.671,82 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht angenommenen Man- datsinhalt liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. 2 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausfüh- rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen aus- drücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG fest- stellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, 3 - 3 - die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- scheidung nicht erwogen worden ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 mwN). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. b) Im Übrigen hat ein Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten auch im Rahmen von Vergleichsbemühungen umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353, 1354 f). Deswegen war der Beklagte gehalten, zur Sicherung der Rechte des Klägers dessen Mitgesell- schafterin im Blick auf das Andienungsrecht rechtzeitig wirksam in Verzug zu setzen. Ein solches Vorgehen konnte durchaus geeignet sein, bei den weiteren Vergleichsgesprächen die Durchsetzung der wirtschaftlichen Ziele des Klägers zu fördern. 4 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität der Pflichtver- letzung für den eingetretenen Schaden geben keinen Anlass zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 5 Der Kläger hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass er den sich bei einer wirksamen Ausübung des Andienungsrechts ergebenden Abfindungsbe- trag gegen die Mitgesellschafterin gerichtlich geltend gemacht hätte. Die An- nahme des Berufungsgerichts, der Kläger wäre nicht aufgrund einer mit seiner Mitgesellschafterin erzielten Übereinkunft gehindert gewesen, den Abfindungs- betrag zu verfolgen, steht in Einklang mit den tatbestandlichen Feststellungen (§ 314 ZPO) des Landgerichts. Dieses ist ausweislich seines Tatbestandes le- 6 - 4 - diglich von einer am 15. Dezember 2005 erzielten vorläufigen Einigung ausge- gangen, die noch einer vertraglichen Umsetzung bedurfte. 3. Soweit das Berufungsgericht das Schreiben der Haftpflichtversiche- rung des Beklagten vom 25. September 2007 als konstitutives Schuldaner- kenntnis eingestuft hat, handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung, die keinen Anlass für eine Revisionszulassung gibt. 7 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 O 350/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I-15 U 196/09 -